— 232 —
haftbar machen, sondern nur die Verletzung einer solchen Amts-
pflicht, „die ihm gegenüber einem Dritten obliege*.
In diesem Zusammenhang bemerken die Motive°!: „Die Be-
amten schlechthin für den Schaden, welcher aus der Verletzung
irgend einer Dienstpflicht einem Dritten entstanden ist, nach Mass-
gabe des 8 704 (jetzt $ 839) verantwortlich zu machen, würde bei
der grossen Zahl von Dienstvorschriften . zu unerträglichen
Härten führen“. Deshalb soll also aus der Zahl der Dienstvor-
schriften ein kleinerer Teil ausgesondert werden, der wirklich
Amtspflichten des Beamten Dritten gegenüber zu begründen be-
stimmt ist?®, Eine derartige Unterscheidung kann aber bei den
für den Post- und Telegraphendienst erlassenen Vorschriften kaum
in Frage kommen, die, wie der Inhalt der Postordnung selbst,
ausdrücklich als „Bestandteil des Vertrags zwischen der Post-
anstalt und dem Absender“ usw. bezeichnet werden (Postg. 8 50
Abs. 2) oder, wie die Masse von Ausführungsbestimmungen dazu,
zu denen auch die Vorschriften für den Betriebsdienst zu rechnen
sind, für die auf die Erfüllung dieser Vertragspflichten gerichtete
Tätigkeit der Beamten Anweisung geben. Alle diese Vorschriften
dienen natürlich ebensosehr den Interessen des Publikums wie
denen der Verwaltung, sie „berühren das Interesse Dritter“ >?
sehr erheblich, denn entweder regeln sie unmittelbar die Ansprüche
der Absender aus den Verträgen mit der Verwaltung oder sie
sollen die rasche und sichere Erfüllung dieser Verträge gewähr-
leisten. D. h. also, trotz der vorsichtigen Fassung des $ 839 wären
die Post- und Telegraphenbeamten wohl für die Verletzung fast
jeder Dienstvorschrift zivilrechtlich verantwortlich, und die „un-
erträgliche Härte“, die der Gesetzgeber vermeiden wollte, wäre
doch vorhanden.
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass etwa nur die
533 MuGDan, Materialien z. BGB. Bd. II S. 460.
5? Siehe o. 8. 204.
53 PLANCK a. a. OÖ. Bd. II S. 1033.