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Postordnung selbst, oder überhaupt diejenigen Vorschriften, die
öffentlich bekannt gemacht worden sind, eine Amtspflicht im
Sinne des $ 839 begründen sollen’*. Denn diese rein äusserliche
Unterscheidung würde der praktischen Bedeutung der Vorschriften
keineswegs gerecht. Manche Ausführungsbestimmung ist in Wirk-
lichkeit wichtiger als der Satz der Verordnung, auf den sie sich
bezieht, und es mag häufig lediglich Zweckmässigkeitsfrage sein,
manchmal, bei den raschen Veränderungen in den Anforderungen
des Verkehrs wohl auch Zeitfrage, ob eine Bestimmung in den
Text der Verordnung aufgenommen und also veröffentlicht oder
bloss als Ausführungsvorschrift den Dienststellen bekanntgegeben
wird. Man sieht also, dass die vom BGB. 8 839 ins Auge gefasste
Unterscheidung zweier Arten von Amtspflichten auf die gewöhn-
lichen Pflichten der Post- und Telegraphenbeamten gar nicht zu-
trifft, demnach 8 839 auf sie nicht berechnet ist.
Beide Arten von Bestimmungen, sowohl die Vorschriften der
Verordnungen selbst, wie die Ausführungsbestimmungen dazu sind
auch nicht etwa als „den Schutz eines andern bezweckende Gesetze“
anzusehen, deren Verletzung nach 8 823 Abs. 2 den Täter schaden-
ersatzpflichtig machen würde. Zwar steht der Begriff der „Schutz-
gesetze“ in Literatur und Praxis nicht endgültig fest. Wohl
aber gilt zunächst das o. $ 4 I Gesagte auch hier: eine Vertrags-
verletzung ist grundsätzlich kein Delikt, eine Vertragsbestimmung
regelmässig kein „Schutzgesetz“. Bei dem Streit um den Begriff
der „Schutzgesetze“ handelt es sich im wesentlichen darum, ob
nur solche Bestimmungen, welche dem Schutz von Individuen
5* Kine Unterscheidung, die LABAnD nahezulegen scheint; a. a. O. Bä. Ill
S. 82 Anm. 3, dazu Bd. IS. 446 Anm. 3; ähnlich KuLewırz a. a. O. S. 55;
RG. Bd. 51 S. 258 ff. Dass dieser Unterschied von den Gerichten nicht ge-
macht wird, beweist das oben S. 205 angeführte RG.Urteil. Die dort als ver-
letzt angenommene Dienstvorschrift steht in A. DA. V. 5, also nicht in der
Telegraphenordnung, sondern in den Vorschriften über den Betriebsdienst,
55 Vgl. z. B. W. PO. $ 23, 5 mit Ausf.Best. dazu. Ausf.Best. zu $ 23
I—V mit Text von $ 10, III; $ 42 XI mit Ausf.Best. zu I Nr. 3.