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nehmungen ist im grossen ganzen die gleiche; ja oft mag ein
und derselbe Beamte gleichzeitig Geschäfte der Staats- und Pri-
vatbahn wahrzunehmen haben. Trotzdem soll ein wesentlicher
Unterschied in der Haftung aus dieser Tätigkeit bestehen. Der
Beamte der Staatsbahn soll nach 8 839 BGB. für jedes dienst-
liche Versehen, das sich auf den Frachtvertrag bezieht, dem
Dritten verantwortlich sein, während- der Angestellte der Privat-
bahn lediglich auf Grund der allgemeinen Vorschriften des 8 823 fi.
(ausschliesslich $ 839) in Anspruch genommen werden könnte,
da er nicht „Beamter“ ist; und das alles, obwohl das Handels-
gesetzbuch und das besondere Eisenbahnrecht die Rechtsbezieh-
ungen aus den Frachtverträgen einheitlich für staatliche und
private Eisenbahnen regeln.
Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den Beamten sonstiger
staatlicher Betriebe. Ein staatliches Hüttenwerk z. B. schliesst
in den Verträgen mit dem Publikum die Haftung für bestimmte
Mängel der von ihm gelieferten Waren aus. Der Beamte dagegen,
dem ihre Herstellung oder die Ueberwachung der Arbeiten ob-
lag, müsste nach $ 839 haften, also auch für das geringste Ver-
sehen, obwohl vielleicht gerade die Schwierigkeit der Arbeit und
die grosse Gefahr, dabei etwas zu versehen, das Werk zur Ab-
lehnung der Haftung für diese Mängel veranlasst hatte.
Noch ein Beispiel, das täglich praktisch werden kann: Eine
(remeinde übernimmt ein Gaswerk, eine Wasserversorgungsanstalt,
eine Strassenbahn oder ein anderes ähnliches Unternehmen von
einer Privatgesellschaft in eigenen Betrieb. Gleichzeitig wird das
Personal in städtische Dienste gestellt, damit der Betrieb unge-
stört aufrecht erhalten bleibt. Dann war bis zum Uebergang
des Unternehmens der Angestellte nicht Beamter, also nur nach
5 823 ff. (ausser $ 839) für unerlaubte Handlungen verantwort-
lich; von da ab soll er plötzlich als Beamter in wesentlich er-
weitertem Umfang nach & 839 haften, obwohl die Verträge, zu
deren Erfüllung er mitwirkt, und in denen häufig genug die Haf-