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tung für.gewisse Unregelmässigkeiten abgelehnt wird, durch den
Uebergang des Unternehmens regelmässig inhaltlich nicht berührt
sein werden.
Man wird also auch hier überall daran festhalten müssen,
dass es „Amtspflichten“ im Sinne des $ 839 für Beamte, die nur
in Ausübung privatrechtlicher Verrichtungen für den Staat, Ge-
meinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts
tätig werden, nicht gibt, und dass nur öffentlichrechtliche Vor-
schriften im Zweifel Amtspflichten der Beamten Dritten gegen-
über zu begründen vermögen. Im übrigen liegt ein näheres Ein-
gehen auf die Verhältnisse anderer öffentlicher Verwältungen und
ihrer Beamten nicht im Rahmen dieser Arbeit. Soviel aber ist
aus dem eben Gesagten zu ersehen, dass auch hier die unter-
schiedslose Anwendung des $ 839 zu unerträglichen Folgerungen
führt.
Das Ergebnis der vorstehenden Erörterungen wird bestätigt
dadurch, dass nach dem BGB. zwischen den aus der privat-
rechtlichen und der obrigkeitlichen Tätigkeit des Staats sich er-
gebenden Rechtsfolgen und in der Haftung des Staats, je nach-
dem seine Beamten in Ausübung der einen oder anderen Seite
der Staatstätigkeit zu wirken berufen sind, ein wesentlicher Unter-
schied besteht, der gelegentlich schon erwähnt wurde, auf den
aber im folgenden näher einzugehen ist.
Das BGB. macht in $ 89, verbunden mit 8 31, den Fiskus
sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent-
lichen Rechts verantwortlich für den Schaden, „den der Vor-
stand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungs-
mässig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz ver-
pflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“ Auch der Fiskus hat
nach 8 278 ein Verschulden „der Personen, deren er sich zur Er-
füllung seiner (privatrechtlichen) Verbindlichkeiten bedient“, zu
vertreten, wie jede andere juristische oder physische Person, und