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Hier ist nun die Haftung des Beamten selbst
für den durch die Amtspflichtverletzung widerrechtlich und schuld-
haft verursachten Schaden durch BGB. $ 839 gewissermassen als
Notbehelf ausdrücklich festgestellt worden. Man wollte damit dem
Beamten nichts anderes zumuten, als was grundsätzlich unter allen
Umständen von ihm verlangt werden muss, nämlich zu wissen,
was er nach der allgemeinen Rechtsordnung und seinem beson-
deren Dienstrecht zu tun und zu lassen habe, und sich darnach
zu richten. Die Festsetzung dieser Verantwortlichkeit entspricht
durchaus den sonstigen vom BGB. anerkannten Grundsätzen;
8 839 bedeutet also keine Abweichung, sondern nur eine Aus-
dehnung der in $ 823 aufgestellten Regel. Denn er enthält
lediglich „eine Legalinterpretation der in 8 823 Abs. 2 erwähnten
Schutzgesetze* in Hinsicht auf die amtliche Tätigkeit des Be-
amten, die allerdings zugleich als eine Erweiterung jenes Para-
graphen erscheint“ ®!. Ohne diese Bestimmung hätte der ge-
schädigte Dritte, soweit nicht ein sonstiges privatrechtliches De-
likt in der Amtspflichtverletzung begriffen war, niemand gehabt,
an den er sich wegen seines Schadens hätte halten können.
Wenn nicht durch Landesgesetz (Art. 77 EG. z. BGB.) die Haf-
tung auf den Staat übernommen wurde, sollte von Reichs wegen
wenigstens der Beamte, und zwar auch der Landesbeamte, den
angerichteten Schaden zu vertreten habe. In dieser Be-
schränkung hat die Haftung des Beamten Be-
rechtigung, also insoweit, als durch widerrechtliche Amts-
pflichtverletzung in Ausübung Öffentlicher Gewalt einem Dritten
Schaden zugefügt wurde, ohne dass der Staat dafür aufkommt.
Das Wünschenswerte bleibt aber stets die Uebernahme auch
dieser Haftung auf den Staat.
Ueber die Frage im einzelnen vgl. GG. MEYER a. a. O. 8 149 S. 524 ff. und
Verhandlungen des 28. deutschen Juristentags (GiERKE) Bd. IS. 118 ff.,
Bd. III S. 138 f.
eı Liszt a. a. O. S. 44.
Archiv für Öffentliches Recht. XXV. 2. 16