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Im Privatrecht dagegen, wo der Fiskus den allgemeinen
Grundsätzen über die Haftung juristischer Personen unterstellt
ist, ist kein Platz mehr für eine ausserordentliche, mit der des
Staats selbst sich deckende Haftung der Beamten, welche Ver-
sehen bei ihrer auf die Erfüllung von Verträgen des Staats ge-
richteten dienstlichen Tätigkeit zu einem sonst unbekannten, ja
regelwidrigen eigenen Tatbestand der unerlaubten Handlungen
machen muss (0. $4 ]).
Für diese Beamtenhaftung fehlt auch da die Berechtigung,
wo der Staat selbst infolge besonderer Verhältnisse genötigt ist,
abweichend von dem allgemeinen Grundsatz seine Haftung zu
beschränken oder auszuschliessen, wie im Post- und Telegraphen-
betrieb. Denn es ist zu beachten, dass auch hier die Rechts-
handlungen des Beamten innerhalb des ihm übertragenen Wir-
kungskreises für und gegen den Fiskus wirken.
So ist die Postverwaltung verpflichtet, einen Brief so
rasch als möglich an den Bestimmungsort zu bringen, und eine
Fehlleitung ist eine Vertragsverletzung, für welche die Verwal-
tung allerdings nicht haftet. Aber auch der Beamte muss durch
diese Bestimmungen des Vertrags gedeckt sein, zu dessen Erfül-
lung er ja ausschliesslich tätig geworden ist. Nur dem Staat,
nicht dem Dritten gegenüber könnte er sich dabei ersatzpflichtig
machen; und wenn infolge der Ablehnung der Haftung dem Staat
kein Schaden entstanden ist, so hat der Beamte auch keinen zu
ersetzen. Daraus folgt, dass erst jenseits der Grenzen, welche
Gesetze und Verordnungen den privatrechtlichen Verbindlich-
keiten der Verwaltung selbst, nicht bloss den im Fall der Nicht-
erfüllung gewisser Verpflichtungen eintretenden Rechtsfolgen (Er-
satzverbindlichkeit) gesetzt haben, die eigene Verantwortlichkeit
des Beamten einem Dritten gegenüber gerechtfertigt erscheint °°.
02 Selbstverständlich ist es nicht möglich, daraus, dass Post und Tele-
graphie staatliche Betriebe sind, die allgemeinen volkswirtschaftlichen und
kulturellen Zwecken dienen sollen, eine besondere Haftpflicht der Beamten