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liche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung verantwortlich. Das
ist umso bedenklicher, als es nicht in das Ermessen eines über
einen Schadensersatz urteilenden Richters gestellt ist, einem fest-
gestellten Versehen des Beamten „aus der Rücksicht der Billig-
keit die Qualität eines vertretbaren abzusprechen, also den Mass-
stab für die Haftung des Beamten nicht dem Gesetz, sondern
den Umständen des einzelnen Falls und einem vagen Billigkeits-
gefühl zu entnehmen“ %.
Ohne die Beschränkung der Haftung, sagt man, wäre die
Verwaltung genötigt, zu ihrer eigenen Sicherstellung Vorsichts-
massregeln zu treffen, die als Verkehrserschwerungen wirken und
deshalb noch mehr dem Interesse des Publikums als dem der
Verwaltung zuwiderlaufen würden. Die Verwaltung könnte sich
aber auch kaum der Pflicht entziehen, solche Vorsichtsmassregeln
zum Schutz ihrer Beamten zu ergreifen, wenn diese an ihrer
Stelle unbeschränkt haften sollen .
Aber noch mehr, man wird sagen müssen, dass die beschränkte
64 KAMPTZ-DELIUS a. a. O. S. 69; dazu RG. bei GRUCHOT, Bd. 43 S. 914 ft.
In dem Berufungsurteil war gesagt, dass nach der Ueberzeugung des Ge-
richts der Kläger, ein Kassenbeamter „alles getan habe, was ihm nach sei-
nen geistigen und körperlichen Kräften möglich gewesen, dass er auf die
pflichtmässige Führung seines Amts die genaueste Aufmerksamkeit verwandt
habe“ (geht auf $ 83 Teil 2 Tit. 10 Allg. LR.) „und dass deshalb ange-
nommen werden müsse, dass... das Versehen nicht zu vermeiden gewesen
sei.“ Dagegen das RG.: „Alle festgestellten Tatsachen lassen zwar das
Verschulden in einem äusserst milden Licht erscheinen, sie können aber
nicht ausreichen, um jedes subjektive Verschulden auszuschliessen. ... Auf
das in Frage stehende Geschäft kann der Kläger nicht die erforderliche
Sorgfalt verwendet haben, sonst hätte die Auszahlung nicht erfolgen können.“
Siehe dagegen MELTZ a. a. O. 8. 177 ft.
65 ASCHENBORBN a. a. O. S. 94; DAMBACH- v. GRIMM a. a. O. S. 72.
6° Oder die Beamten müssten ihrerseits sich zu schützen suchen (Haft-
pflichtversicherung), was aber in der Wirkung. ziemlich auf dasselbe hin-
auskäme. S. auch Pranck a. a. O. Bd. II S. 1031: „Eine unbeschränkte
Haftung. würde nicht nur zu einer unbilligen Belastung namentlich der un-
teren Beamten führen, sondern auch leicht eine übertriebene Aengstlichkeit
der Beamten hinsichtlich der Vornahme ihrer Amtsgeschäfte bewirken.“