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bieten die internationalen Verkehrsbeziehungen. Ein grosser
Teil der von den deutschen Post- und Telegraphenverwaltungen
abgeschlossenen Beförderungsverträge wird nämlich gar nicht von
ihnen selbst erfüllt, sondern von ausländischen Verwaltungen, ja
zum Teil von Privatunternehmern. Nach Art. 1 des Weltpost-
vertrags bilden die an dem Vertrag teilnehmenden Länder für
den gegenseitigen Austausch der Briefsendungen zwischen ihren
Postanstalten ein einziges Postgebiet. Entsprechende Bestim-
mungen enthalten die Nebenabkommen betreffend den Austausch
von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, den Austausch von
Postpaketen, den Postanweisungs- und Postauftragsdienst und
den Postbezug von Zeitungen, sämtlich vom 26. Mai 1906, so-
wie der internationale Telegraphenvertrag, Londoner Revision
von 1903. Alle diese Abmachungen besagen, dass die betei-
ligten Verwaltungen völkerrechtlich verpflichtet sind, die an
irgend einem Orte des Vereinsgebiets aufgegebenen Sendungen
und Telegramme nach den näheren Vorschriften der Verträge
ihrerseits je nach Lage des Falls zu übernehmen und weiter zu
befördern, oder, wenn es sich um die letzte Verwaltung handelt,
ihrer Bestimmung zuzuführen. Aus dem Vertrag mit dem Ab-
sender wird immer nur die Aufgabeverwaltung unmittelbar ver-
pflichtet, die übrigen Verwaltungen treten nicht selbst in den
Vertrag ein®. Ein etwaiger Ersatzanspruch des Absenders oder
Empfängers richtet sich stets gegen die Verwaltung, der die Auf-
gabepostanstalt angehört. Ihr bleibt der Rückgriff auf die tat-
sächlich für den Schaden verantwortliche Verwaltung vorbe-
halten. Die Haftung selbst ist durch die Verträge, ähnlich wie
im Postgesetz ($ 6 fi.) geregelt.
Jenseits der Grenzen dieser gesetzlichen Haftpflicht der Ver-
waltungen läge natürlich im internationalen so gut wie im innern
deutschen Verkehr ein weites Gebiet für eine Haftpflicht der
6 Siehe dagegen Internat. Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr Art. 27.