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Aber abgesehen von dieser Ungleichheit in der rechtlichen
Behandlung mehrerer gleichliegender Fälle und einer gewissen
Ungerechtigkeit gegenüber den staatlichen Beamten, hätte eine
Ausdehnung gerade ihrer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit auf
das Gebiet der grundsätzlich von den Verwaltungen zu vertreten-
den Vertragspflichten noch die weitere Wirkung, dass der Vor-
zug der einheitlichen Regelung der Haftpflicht der Verwaltung
durch internationales Recht hier zu einem guten Teil wieder ver-
loren ginge. Das wäre aber selbst da zu beklagen, wo die Ab-
weichung von den allgemeinen Grundsätzen wie hier dem Publi-
kum zugute käme“,
III. Auch innerhalb Deutschlands selbst ergibt sich wenigstens
bezüglich der rechtlichen Behandlung einzelner Geschäfte der
Post eine Reihe von Ungleichheiten und Widersprüchen, die vom
Gesetzgeber nicht gewollt sein können, und die sich wohl kaum
anders umgehen lassen, als auf dem hier vorgeschlagenen Weg
der Einschränkung der Anwendung des 8 839 BGB. auf die-
jenigen Fälle, in denen kein privatrechtliches Verhältnis zwischen
dem Staat und einem Dritten besteht. Es handelt sich hier um
Zustellungen und Protesterhebung mangels Zahlung von Wechseln
”2 Es sei hier auf eine etwas sonderbar anmutende Abweichung des
deutschen Rechts von den internationalen Regeln aufmerksam gemacht: im
internationalen Verkehr haftet die Verwaltung des Bestimmungsgebiets nach
Aushändigung einer Nachnahmesendung an den Empfänger für den Nach-
nahmebetrag {(Weltpostvertrag Art. 783, Wertbrief-Uebereinkommen Art. 2,
Postpaket-Vertrag Art. 8 8 4), d. h. also, sie haftet für die Einziehung des
Betrags. Eine entsprechende Bestimmung ist dem deutschen Postgesetz
fremd (ASCHENBORN a. a. O. S.102). Die Folge wäre also, dass im inner-
deutschen Verkehr die Postbeamten für die Einziehung der Nachnahmebe-
träge dem Absender verantwortlich wären, im internationalen Verkehr da-
gegen die Verwaltung (Nachnabmen auf gewöhnlichen Briefen gibt es im
internat. Verkehr nicht). Für die eingezogenen Beträge wird von der Ver-
waltung stets gehaftet wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Be-
träge. Von manchen Seiten wird übrigens die Haftung der Post für die
Einziehung des Nachnahmebetrags auch im deutschen Verkehr bejaht.
(DAMBACH- v. GRIMM a. a. OÖ. S. 97 ff, S. 99 ff.)