Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 250 — 
Recht des Reichspostgesetzes könnte hier durch die Landesge- 
setzgebungen teilweise beseitigt werden ! 
Nun hat freilich das Reichsgericht in einem derartigen Fall ”° 
die Haftung des Postfiskus verneint, wo diese an sich nach Lan- 
desrecht hätte begründet erscheinen können. Das Versehen des 
Postbeamten bei Vornahme einer Zustellung, das Anlass zu dem 
Rechtsstreit gegeben hatte, lag zwar schon vor dem 1. Januar 
1900; aber da es sich um das Geltungsgebiet des Code civil 
handelte, nach dessen Art. 1384 die Haftung des Staats für seine 
Beamten in Deutschland anerkannt wurde, so wäre die Rechts- 
lage nach BGB. im wesentlichen wohl dieselbe, obwohl Art. 1384 
die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht erwähnt. In der Be- 
gründung wird zugegeben, dass der Postbeamte selbst zwar sich 
aus Art. 1382 Oode civil haftbar gemacht habe, die Haftung der 
Postverwaltung aus Art. 1384 aber abgelehnt, weil „das Versehen 
des Postbeamten eine nicht ordnungsmässige Ausführung der der 
Postverwaltung obliegenden Vertragsverbindlichkeit bilde“, für 
welches diese nach den Bestimmungen des Postgesetzes 
nicht zu haften habe. 
An der Richtigkeit dieser Entscheidung ist nun zwar auch 
für das heutige Recht nicht zu zweifeln, aber die Begründung 
wäre mindestens für das Recht der Staaten, die, wie Württem- 
berg (AG. z. BGB. Art. 202) unterschiedslos „die im BGB. be- 
stimmte Verantwortlichkeit anstelle des Beamten“ übernommen 
haben, bedenklich. Denn ein Vorbehalt bezüglich der Postbe- 
amten ist nirgends gemacht, der Staat hätte daher auch für ihre 
Amtspflichtverletzungen einzustehen, soweit nach $ 839 BGB. die 
Beamten selbst Schadenersatz zu leisten hätten. Die Art der 
Amtspflichtverletzung, ob sie etwa zugleich unter $ 823 BGB. 
fallen oder nur eine nach $ 839 als Amtsdelikt zu betrachtende 
Verletzung der Vertragsverbindlichkeit der Verwaltung durch 
den Beamten darstellen würde — ist dabei unwesentlich; wenig- 
” RG. Bd. 57 8. 150 ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.