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vor allem Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch die
vergebliche Versendung entstanden sind. Die Ersatzpflicht tritt
übrigens nicht ein, wenn der andere Teil den Verstoss gegen das
Gesetz kennt oder kennen muss (8 307 Abs. 1 8.2). Ob dies
zutrifit, ist Taatfrage.
Eine ähnliche Rechtslage ergibt sich, wenn etwa eine im
deutschen Verkehr zulässige Sendung nach dem Ausland aufge-
geben wird, obwohl das Bestimmungsland sich mit der Besor-
gung der betreffenden Art von Beförderungsgeschäften nicht be-
fasst, z. B. ein Postauftrag nach Russland®®. Auch hier könnte
man sagen, der Vertrag verstosse gegen ein gesetzliches Verbot,
noch besser aber wird man annehmen, dass es sich um einen
Vertrag handle, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist,
denn der deutschen Postverwaltung fehlt die Möglichkeit, diesen
Vertrag zu erfüllen ($ 306 BGB.). Die Folgen sind die gleichen
wie im obigen Fall ($ 307/8 BGB.) ®®.
Wie nun, wenn der Postauftrag unterwegs verloren geht?
Ein Vertrag ist nicht geschlossen, also lässt sich die Haftungs-
bestimmung der Postordnung bezw. des internationalen Postauf-
tragsübereinkommens (s. o. S. 24 ff.) nicht unmittelbar anwenden,
da sie den Abschluss eines gültigen Vertrags voraussetzt. Der
Absender hat nicht ohne weiteres Anspruch auf den festen Ent-
schädigungsbetrag von 42 M. nach Postgesetz $ 10 oder von
50 Francs nach internationalem Recht. Entgegen diesen Vor-
schriften hätte er vielmehr hier den wirklichen Schaden nachzu-
®2 Russland nimmt an dem Postauftragsabkommen nicht teil.
83 Die verpflichtende Wirkung der Erklärungen des Beamten für die
Verwaltung ergibt sich aus $ 164 BGB., wenn nicht aus $ 89, 31. Zwar
erstreckt sich die Vertretungsmacht des Beamten streng genommen nicht
auf Geschäfte, welche die Verwaltung nicht ausführen darf oder kann. Al-
lein der Annahmebeamte ist dem Publikum gegenüber allgemein zum Ab-
schluss von Beförderungsgeschäften ermächtigt, dadurch werden auch solche
auf eine unmögliche Leistung gerichtete Verträge usw. gedeckt. Siehe
$ 166 BGB.; Pranck a. a. O. Bd. I S. 289, 296, Erl. 6; HATSCHER a. a. O.
S. 487 ff.