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weisen, der ihm durch den Verlust der Sendung entstanden ist.
Die Pflicht der Postverwaltung zum Ersatz dieses Betrags
würde sich ergeben aus ihrer allgemeinen Verbindlichkeit zur
Rückgabe unbestellbarer Sendungen (Deutsche PO. 8 46 I,
WPO. 848 IL, B. PO. 846 I). Ist ihr diese Rückgabe durch
einen von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich gemacht wor-
den, so hat sie den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen
(BGB. $8 280 ff., 276, 278). Die Ersatzpflicht wird aber beschränkt
sein auf den Satz von 42 M. bezw. 50 Frcs. als Höchstbetrag;
denn es dürfte sich nicht rechtfertigen lassen, der Verwaltung
hier einen höheren Ersatz zuzumuten als da, wo ein ordnungs-
mässiger Vertrag dem Absender bestimmte Ansprüche gibt *.
Die auf $ 307 ff. sich stützenden Ansprüche werden dadurch
nicht berührt.
Weitere privatrechtliche Verpflichtungen der Postverwaltung
können sich ergeben aus 83 des Postges., demzufolge die An-
nahme und Beförderung von Postsendungen von der Post nicht
verweigert werden darf, sofern die Bestimmungen des Postges.
und der Postordnung beobachtet sind. „Auch darf keine im
(rebiet des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom
Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normie-
rung der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung
der im Gebiet des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu
erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden.“
Eine entsprechende Bestimmung enthält das Gesetz über das
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs-
ges.Bl. S. 467 ff.), dessen 85 Abs. 1 lautet:
„Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht
auf Beförderung von ordnungsmässigen Telegrammen und auf
Zulassung zu einer ordnungsmässigen telephonischen Unter-
haltung durch die für den Öffentlichen Verkehr bestimmten
Anlagen.“ |
8 Einen ähnlichen Fall s. RG. Bd. 48 S. 256 ft.