Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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weisen, der ihm durch den Verlust der Sendung entstanden ist. 
Die Pflicht der Postverwaltung zum Ersatz dieses Betrags 
würde sich ergeben aus ihrer allgemeinen Verbindlichkeit zur 
Rückgabe unbestellbarer Sendungen (Deutsche PO. 8 46 I, 
WPO. 848 IL, B. PO. 846 I). Ist ihr diese Rückgabe durch 
einen von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich gemacht wor- 
den, so hat sie den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen 
(BGB. $8 280 ff., 276, 278). Die Ersatzpflicht wird aber beschränkt 
sein auf den Satz von 42 M. bezw. 50 Frcs. als Höchstbetrag; 
denn es dürfte sich nicht rechtfertigen lassen, der Verwaltung 
hier einen höheren Ersatz zuzumuten als da, wo ein ordnungs- 
mässiger Vertrag dem Absender bestimmte Ansprüche gibt *. 
Die auf $ 307 ff. sich stützenden Ansprüche werden dadurch 
nicht berührt. 
Weitere privatrechtliche Verpflichtungen der Postverwaltung 
können sich ergeben aus 83 des Postges., demzufolge die An- 
nahme und Beförderung von Postsendungen von der Post nicht 
verweigert werden darf, sofern die Bestimmungen des Postges. 
und der Postordnung beobachtet sind. „Auch darf keine im 
(rebiet des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom 
Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normie- 
rung der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung 
der im Gebiet des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu 
erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden.“ 
Eine entsprechende Bestimmung enthält das Gesetz über das 
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs- 
ges.Bl. S. 467 ff.), dessen 85 Abs. 1 lautet: 
„Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht 
auf Beförderung von ordnungsmässigen Telegrammen und auf 
Zulassung zu einer ordnungsmässigen telephonischen Unter- 
haltung durch die für den Öffentlichen Verkehr bestimmten 
Anlagen.“ | 
8 Einen ähnlichen Fall s. RG. Bd. 48 S. 256 ft.
	        
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