Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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stand der Bewusstlosigkeit kann als solcher in Frage kommen 
(BGB. 8 827) 8". 
Der Fiskus haftet hier nur nach Massgabe der 8$ 89, 31, 
831 BGB., und auch diese Vorschriften sind nicht anwendbar, 
soweit sie durch die für die Post- und Telegraphenverwaltungen 
geltenden Sonderbestimmungen (Kostges. 8 6 fi. usw.) ausgeschlos- 
sen werden. 
Besonderer Erwähnung bedarf die Haftung des Beamten für 
die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, die, vorausgesetzt, dass 
wirklich eine Amtshandlung vorliegt, auf Grund des 8 839 BGB. 
auch dann gegeben sein soll, wenn eine amtliche Verpflichtung 
die Auskunft zu erteilen, für den Beamten nicht vorlag®®. Da es 
sich aber bei der Auskunfterteilung über Angelegenheiten des 
Post- und Telegraphenbetriebs gewöhnlich um eine privatrecht- 
liche Verrichtung handeln wird®®, so würde nach der hier ver- 
tretenen Auffassung & 839 BGB. regelmässig nicht zutreffen 
(0. 88 4, 6). Damit fiele, wenn nicht etwa der Tatbestand einer 
andern unerlaubten Handlung (88 823, 826 BGB.) oder ein son- 
stiger Verpflichtungsgrund (Gesetz oder Vertrag) vorläge, auch 
die Haftung der Verwaltung weg (vgl. BGB. 8 676) °°, 
87 In manchen der hierher gehörigen Fälle könnte neben $ 823 und 
unter Umständen 826 BGB. auch $ 839 zutreffen ; PLAnck a. a. O. Bd. II 
S. 1031—832. Praktisch dürfte aber 8 839 wohl ausscheiden, da die anderen 
Bestimmungen den Vorbehalt des Abs. 1 Satz 2 von $ 839 nicht enthalten, 
also dem Kläger günstiger sind. Zudem ist zu beachten, dass da, wo ein 
Schaden nicht durch Amtshandlung, sondern lediglich bei Gelegenheit 
einer solchen angerichtet worden ist, $ 839 nicht zur Anwendung kommt. 
— GIERKE in Verhandlungen des 28. D. J.-Tags Bd. 1 S. 118. 
88 RG. Bd. 68 S. 282; GrucHor, Bd. 46 S. 935 ff.; Kamprtz-DELIUS 
a. a. O. S. 68, dagegen Deuıus, D. Jur.Ztg. 04 S. 525 fl. 
8 Siehe 0. S. 209 Anm. 18 und die dort angeführte Literatur; 
besonders LABAnD a. a. O. Bd. III S. 48 ff. In der Hauptsache wird 
es sich um Auskunft über Tarife, Beförderungsgelegenheiten usw. handeln. 
Die Haftung für Auskünfte über Zollvorschriften lehnt die Post ausdrück- 
lich ab (Briefposttarif 07, Paketposttarif 07, herausgeg. v. Reichspostamt). 
®° Dagegen RG. Bd. 68 S. 282. 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 17
	        
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