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stand der Bewusstlosigkeit kann als solcher in Frage kommen
(BGB. 8 827) 8".
Der Fiskus haftet hier nur nach Massgabe der 8$ 89, 31,
831 BGB., und auch diese Vorschriften sind nicht anwendbar,
soweit sie durch die für die Post- und Telegraphenverwaltungen
geltenden Sonderbestimmungen (Kostges. 8 6 fi. usw.) ausgeschlos-
sen werden.
Besonderer Erwähnung bedarf die Haftung des Beamten für
die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, die, vorausgesetzt, dass
wirklich eine Amtshandlung vorliegt, auf Grund des 8 839 BGB.
auch dann gegeben sein soll, wenn eine amtliche Verpflichtung
die Auskunft zu erteilen, für den Beamten nicht vorlag®®. Da es
sich aber bei der Auskunfterteilung über Angelegenheiten des
Post- und Telegraphenbetriebs gewöhnlich um eine privatrecht-
liche Verrichtung handeln wird®®, so würde nach der hier ver-
tretenen Auffassung & 839 BGB. regelmässig nicht zutreffen
(0. 88 4, 6). Damit fiele, wenn nicht etwa der Tatbestand einer
andern unerlaubten Handlung (88 823, 826 BGB.) oder ein son-
stiger Verpflichtungsgrund (Gesetz oder Vertrag) vorläge, auch
die Haftung der Verwaltung weg (vgl. BGB. 8 676) °°,
87 In manchen der hierher gehörigen Fälle könnte neben $ 823 und
unter Umständen 826 BGB. auch $ 839 zutreffen ; PLAnck a. a. O. Bd. II
S. 1031—832. Praktisch dürfte aber 8 839 wohl ausscheiden, da die anderen
Bestimmungen den Vorbehalt des Abs. 1 Satz 2 von $ 839 nicht enthalten,
also dem Kläger günstiger sind. Zudem ist zu beachten, dass da, wo ein
Schaden nicht durch Amtshandlung, sondern lediglich bei Gelegenheit
einer solchen angerichtet worden ist, $ 839 nicht zur Anwendung kommt.
— GIERKE in Verhandlungen des 28. D. J.-Tags Bd. 1 S. 118.
88 RG. Bd. 68 S. 282; GrucHor, Bd. 46 S. 935 ff.; Kamprtz-DELIUS
a. a. O. S. 68, dagegen Deuıus, D. Jur.Ztg. 04 S. 525 fl.
8 Siehe 0. S. 209 Anm. 18 und die dort angeführte Literatur;
besonders LABAnD a. a. O. Bd. III S. 48 ff. In der Hauptsache wird
es sich um Auskunft über Tarife, Beförderungsgelegenheiten usw. handeln.
Die Haftung für Auskünfte über Zollvorschriften lehnt die Post ausdrück-
lich ab (Briefposttarif 07, Paketposttarif 07, herausgeg. v. Reichspostamt).
®° Dagegen RG. Bd. 68 S. 282.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 17