Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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II. Ausserdem aber gibt es eine Reihe besonderer, dem Post- 
und Telegraphenbeamten Dritten gegenüber obliegenden Amts- 
pflichten, deren Verletzung ihn nach 8 839 BGB. schadenersatz- 
pflichtig machen kann. Nach der oben 88 4, 6 getroffenen Fest- 
stellung kann es sich hier nur um Fälle handeln, in denen der 
Beamte dem Dritten gegenüber nicht als privatrechtlicher Ver- 
treter oder als Hilfsperson des Staats zur Ausführung über- 
nommener privatrechtlicher Verbindlichkeiten auftritt, sondern 
als „Beamter“ im engeren Sinn, dem seine besondere Stellung, 
das öffentlich-rechtliche Verhältnis, in dem er zum Staat steht, 
besondere Rechte und Pflichten gibt, die über das Mass der 
anderen Staatsbürgern zustehenden hinauszugehen. 
Eine allgemeine Beamtenpflicht ist die Pflicht zur Amtsver- 
schwiegenheit?!. Die Wahrung des Brief-, Post- und Telegra- 
phengeheimnisses ist dazu noch durch ausdrückliche Gesetzes- 
vorschrift sowohl der Verwaltung alsihren Beamten aufgegeben °*. 
Seine Verletzung durch eine Amtshandlung macht den Beamten 
für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich ®3. 
Weitere Amtspflichten gegenüber Dritten begründen auch 
die Vorschriften über die Ausnahmen von der Unverletzlichkeit 
des Post- und Telegraphengeheimnisses *. So wird sich der Be- 
amte, der auf Grund einer vom Richter nicht bestätigten Be- 
schlagnahmeverfügung des Staatsanwalts auch noch später als 
3 Tage nach deren Erlass Sendungen und Telegramme anhalten 
wollte, unter Umständen nach $ 839 BGB. haftbar machen 
(StrPO. 8 100). Dieselbe Folge hätte ein durch & 32 Postges. 
nicht gedecktes Zurückhalten einer Sendung beim Vorliegen einer 
Porto-Hinterziehung oder die Anordnung zwangsweiser Beitrei- 
»ı RBB. $ 11, Württ. BG. Art. 5, für Bayern s. SEyDEL, Staats-R. d. 
Kgr. Bayern, herausgeg. V. GRASSMANN, 03 S. 115. 
»2 Postges. & 5, Ges. üb, d. Telegr.Wesen $ 8, RStrGB. 88 354 ff. 
= 8 839 BGB. und $ 823 Abs. 2. 
»: RStrPO. $$ 99 ff., Konk.O. $ 121, Milit.Str.Ger.O. $ 233 ff., Pressges- 
88 28 ff., Vereinszoll-Ges. v. I. 7. 69 $ 91; s. ASCHENBORN a. a. 0,8. 66 fl. 
 
	        
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