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II. Ausserdem aber gibt es eine Reihe besonderer, dem Post-
und Telegraphenbeamten Dritten gegenüber obliegenden Amts-
pflichten, deren Verletzung ihn nach 8 839 BGB. schadenersatz-
pflichtig machen kann. Nach der oben 88 4, 6 getroffenen Fest-
stellung kann es sich hier nur um Fälle handeln, in denen der
Beamte dem Dritten gegenüber nicht als privatrechtlicher Ver-
treter oder als Hilfsperson des Staats zur Ausführung über-
nommener privatrechtlicher Verbindlichkeiten auftritt, sondern
als „Beamter“ im engeren Sinn, dem seine besondere Stellung,
das öffentlich-rechtliche Verhältnis, in dem er zum Staat steht,
besondere Rechte und Pflichten gibt, die über das Mass der
anderen Staatsbürgern zustehenden hinauszugehen.
Eine allgemeine Beamtenpflicht ist die Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit?!. Die Wahrung des Brief-, Post- und Telegra-
phengeheimnisses ist dazu noch durch ausdrückliche Gesetzes-
vorschrift sowohl der Verwaltung alsihren Beamten aufgegeben °*.
Seine Verletzung durch eine Amtshandlung macht den Beamten
für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich ®3.
Weitere Amtspflichten gegenüber Dritten begründen auch
die Vorschriften über die Ausnahmen von der Unverletzlichkeit
des Post- und Telegraphengeheimnisses *. So wird sich der Be-
amte, der auf Grund einer vom Richter nicht bestätigten Be-
schlagnahmeverfügung des Staatsanwalts auch noch später als
3 Tage nach deren Erlass Sendungen und Telegramme anhalten
wollte, unter Umständen nach $ 839 BGB. haftbar machen
(StrPO. 8 100). Dieselbe Folge hätte ein durch & 32 Postges.
nicht gedecktes Zurückhalten einer Sendung beim Vorliegen einer
Porto-Hinterziehung oder die Anordnung zwangsweiser Beitrei-
»ı RBB. $ 11, Württ. BG. Art. 5, für Bayern s. SEyDEL, Staats-R. d.
Kgr. Bayern, herausgeg. V. GRASSMANN, 03 S. 115.
»2 Postges. & 5, Ges. üb, d. Telegr.Wesen $ 8, RStrGB. 88 354 ff.
= 8 839 BGB. und $ 823 Abs. 2.
»: RStrPO. $$ 99 ff., Konk.O. $ 121, Milit.Str.Ger.O. $ 233 ff., Pressges-
88 28 ff., Vereinszoll-Ges. v. I. 7. 69 $ 91; s. ASCHENBORN a. a. 0,8. 66 fl.