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sie 8 839 BGB. verantwortlich, und in einer Reihe von Bundes-
staaten hat an ihrer Stelle der Staat selbst diese Haftung über-
nommen’, Da, wie schon erwähnt, der Reichsfiskus, wo beson-
dere Vorschriften fehlen, wie der betr. Landesfiskus zu behan-
deln ist, so haftet das Reich dort ebenfalls schon heute für
seine Beamten ®3”,
III. Nach den bisherigen Feststellungen haben wir also vier
Gebiete zu unterscheiden, in denen die Haftung der Post- und
Telegraphenverwaltungen und ihrer Beamten gegenüber dritten
Personen verschieden geregelt ist:
1) Weder der Staat noch der Beamte haftet für die Erfül-
lung gewisser von der Verwaltung übernommener Vertrags-
pflichten ($2 o., Postges. $ 11).
2) Für die übrigen privatrechtlichen (vertragsmässigen und ge-
setzlichen) Verpflichtungen haftet der Staat nach Postgesetz,
Postordnung usw. und BGB. (o. $ 2, 6).
3) Der Beamte haftet dem Dritten unmittelbar in den Fällen
von oben Ziff. I, wenn er unter Ueberschreitung der seiner
amtlichen Tätigkeit durch die privatrechtlichen Verpflichtungen
der Verwaltung gezogenen Grenzen widerrechtlich in die Rechts-
sphäre eines Dritten eingreift ($$ 823 ff. (ohne $ 839) BGB.)
unter Umständen haftet der Staat neben ihm ($$ 89, 831
BGB.).
9 Derıus, Haftpflicht S. 103 ff.
ee RG. Bd. 54 S. 198 ft.
% Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob in der Verletzung des Briefge-
heimnisses eine „Ausübung Öffentlicher Gewalt“ (Art. 77 EG. z. BGB.) zu
sehen ist. Die „Öffentliche Gewalt“ umfasst aber nicht bloss die Gebiete
staatlichen Zwangs, sondern auch die staatlicher Fürsorge; RG. Bd. 56
S. 88 ff., Bd. 68 S. 285. Darunter fällt der Schutz des Briefgeheimnisses;
seine Verletzung ist, wenn sie durch eine Amtshandlung erfolgt, wider-
rechtliche Ausübung Öffentlicher Gewalt. Dass der Beamte ausserdem „gegen
ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz verstösst“ ($ 823 Abs. 2
BGB.) ist oben bereits gesagt. Nach v. Liszt a. a. O. S. 31 würde auch
8 823 Abs. 1 zutreffen.