Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 264 — 
Es könnte nun fast scheinen, als ob mit dieser Abhandlung 
versucht werden sollte, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der 
Post- und Telegraphenbeamten auf ein geringeres Mass als das 
allgemein übliche zu beschränken. Darum handelt es sich aber 
keineswegs. Nicht eine besondere Erleichterung der Haftung 
dieser Beamten wird verlangt, die nur ihnen zugute käme, son- 
dern es soll bloss vermieden werden, dass ihnen eine Verant- 
wortung auferlegt wird, die ausserihnen niemand trägt und nie- 
mand zugemutet wird, — dem Staat nicht, denn er hat seine 
Haftung durch gesetzliche und andere Bestimmungen beschränkt 
oder ausgeschlossen (o. $ 2), den Angestellten von Privatbe- 
trieben nicht, denn sie sind nicht Beamte und fallen deshalb auch 
nicht unter $ 839 BGB., endlich auch sonstigen Staats- und 
Körperschaftsbeamten nicht. Denn soweit auch sie in Ausübung 
privatrechtlicher Verrichtungen tätig werden, haftet regelmässig 
der Staat oder der Verband für ihre Versehen nach den allge- 
meinen Vorschriften des Privatrechts; soweit sie aber den Staat 
als Träger von Hoheitsrechten vertreten, „öffentliche Gewalt“ 
auszuüben haben, ist ihre Verantwortlichkeit durch die Fassung 
des $ 839 BGB. beschränkt (s. o. $ 4. II) und zudem in der 
Mehrzahl der Bundesstaaten, für das Grundbuchrecht im ganzen 
Reich, auf den Staat übernommen!", Für sie alle kommt den!- 
nach praktisch nur eine Ersatzpflicht gegenüber dem Staat bezw. 
der Körperschaft, in deren Dienst sie stehen, in Betracht. Diese 
Regresshaftung erscheint aber leichter als die unmittelbare Haf- 
tung gegenüber den Privaten, weil bei ihrer Geltendmachung auf 
die Verhältnisse des Einzelfalls viel eher Rücksicht genommen 
werden kann und genommen wird, als bei einer Klage des Ge- 
schädigten gegen den Beamten selbst !%. 
36 Dersus, Haftpflicht $. 103 #. 
108 So trägt in Preussen, wenn sich die Amtspflichtverletzung des Grund- 
buchbeamten nicht als grobes Versehen darstellt, den Schaden allgemein 
der Staat; Deuıus, Haftpflicht S. 63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.