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Es könnte nun fast scheinen, als ob mit dieser Abhandlung
versucht werden sollte, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der
Post- und Telegraphenbeamten auf ein geringeres Mass als das
allgemein übliche zu beschränken. Darum handelt es sich aber
keineswegs. Nicht eine besondere Erleichterung der Haftung
dieser Beamten wird verlangt, die nur ihnen zugute käme, son-
dern es soll bloss vermieden werden, dass ihnen eine Verant-
wortung auferlegt wird, die ausserihnen niemand trägt und nie-
mand zugemutet wird, — dem Staat nicht, denn er hat seine
Haftung durch gesetzliche und andere Bestimmungen beschränkt
oder ausgeschlossen (o. $ 2), den Angestellten von Privatbe-
trieben nicht, denn sie sind nicht Beamte und fallen deshalb auch
nicht unter $ 839 BGB., endlich auch sonstigen Staats- und
Körperschaftsbeamten nicht. Denn soweit auch sie in Ausübung
privatrechtlicher Verrichtungen tätig werden, haftet regelmässig
der Staat oder der Verband für ihre Versehen nach den allge-
meinen Vorschriften des Privatrechts; soweit sie aber den Staat
als Träger von Hoheitsrechten vertreten, „öffentliche Gewalt“
auszuüben haben, ist ihre Verantwortlichkeit durch die Fassung
des $ 839 BGB. beschränkt (s. o. $ 4. II) und zudem in der
Mehrzahl der Bundesstaaten, für das Grundbuchrecht im ganzen
Reich, auf den Staat übernommen!", Für sie alle kommt den!-
nach praktisch nur eine Ersatzpflicht gegenüber dem Staat bezw.
der Körperschaft, in deren Dienst sie stehen, in Betracht. Diese
Regresshaftung erscheint aber leichter als die unmittelbare Haf-
tung gegenüber den Privaten, weil bei ihrer Geltendmachung auf
die Verhältnisse des Einzelfalls viel eher Rücksicht genommen
werden kann und genommen wird, als bei einer Klage des Ge-
schädigten gegen den Beamten selbst !%.
36 Dersus, Haftpflicht $. 103 #.
108 So trägt in Preussen, wenn sich die Amtspflichtverletzung des Grund-
buchbeamten nicht als grobes Versehen darstellt, den Schaden allgemein
der Staat; Deuıus, Haftpflicht S. 63.