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Auch der naheliegende Einwand, dass bei der Einschrän-
kung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit in der angedeuteten
Richtung die Versehen der Beamten sich mehren und zu einer
Gefährdung des ordentlichen Geschäftsgangs '!° führen könnten,
ist nicht ernst zu nehmen. Die zivilrechtliche Verantwortlich-
keit ist gar nicht dazu da, die Beamten zur Aufmerksamkeit in
der Besorgung ihrer dienstlichen Verrichtungen anzuhalten; sie
soll lediglich dem, der durch die Schuld des Beamten einen wirt-
schaftlichen Nachteil erlitten hat, zu einem Ersatz verhelfen !!!,
Die Sorge für eine geordnete Dienstführung ist ausschliess-
lich Sache der Verwaltung selbst, der dazu, wie jeder staatlichen
Behörde, die gesetzlichen Disziplinarmittel gegen ihre Beamten
zu Gebot stehen. Dass sie davon im Interesse des Publikums
wie zum eigenen Schutz Gebrauch zu machen hat, ist selbstver-
ständlich. Das muss aber auch genügen. Die Verschärfung der Dis-
ziplinarhaftung durch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit auch
für kleine technische Versehen, wie sie die heutige Praxis aner-
kennt, ist einem ordentlichen Geschäftsgang eher schädlich als
förderlich.
110 Angedeutet bei DAMBACH- v. GRIMM a. a. O. S. 133 unter Berufung
auf eine anscheinend nicht veröffentlichte KG.-Entscheidung,
ı1ı Vgl. Kuırwırz a. a. OÖ, S. 53 Anm. 1: „Man hüte sich etwa zu
sagen, dem Beamten geschehe es wegen seiner Pflichtwidrigkeit recht, wenn
er... haften müsse. Wir haben es vorliegend nicht mit Strafzwecken,
sondern lediglich mit den Anforderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit
auf zivilrechtlichem Gebiet zu tun.*