— 267 0° —
So begründet auch einerseits die Ausführungen von STIER-
SOMLO sein mögen, so fest steht doch andererseits, dass sie
dem positiven Rechte keine Rechnung tragen. Weder seine
Methode entspricht den rechtlich-formalen Anforderungen, noch
kann man seinem Resultate vom juristisch-dogmatischen Stand-
punkte aus beistimmen, dass im Eigentumsbegriffe jene öffentlich-
rechtliche Pflicht liege.
Es mag ein „natürliches Rechtsgefühl“ sein, dass der Eigen-
tümer anderen durch sein Eigentum weder schädlich noch ge-
fährlich werden darf. Aber „die Forderungen der Gerechtigkeit
haben für sich noch keine rechtlich verbindende Kraft. Ein
Rechtsinstitut entsteht erst dadurch, dass diese Forderungen auf-
genommen werden in die Form des Rechts, zu Rechtssätzen ge-
staltet werden“ (OTTO MaAyErR). Wenn die Freiheit des Eigen-
tums einem einzelnen zum Nachteile gereicht, so bietet das
Privatrecht Schutz in ausreichendem Masse. Sobald aber das
Privateigentum die Allgemeinheit schädlich beeinflusst, liegt jene
Verpflichtung des Eigentümers nicht so klar auf der Hand, zu-
mal wenn man vergeblich nach öffentlichen Rechtssätzen sucht,
die dem Eigentume ausdrücklich Beschränkungen im öffentlichen
Interesse auferlegen. Es macht sich also eine juristische Kala-
mität bemerkbar. Tatsache ist, dass die Polizei in derartigen
Fällen einschreitet und von der Rechtsprechung in ihrem Vor-
gehen unterstützt wird, indem diese mit einem Hinweis auf eine
allgemeine Pflicht des Eigentümers sich begnügt.
Hier soll es nun unternommen werden, den positivrechtlichen
Grund für jene polizeilichen Beschränkungen des Eigentümers
und deren Grenze nachzuweisen. Es wird sich also nur um eine
„äussere“ Begründung der polizeilichen Eingriffe handeln, um
Auffindung und Anwendung des positiven Rechts. Wenn auch
wir der „inneren Begründung“ der Pflicht des Eigentümers einige
Worte widmen, so geschieht es nicht, um gegen STIER-SOMLO
zu polemisieren. Eine Untersuchung in seiner Weise hat ihren