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eigenen Wert. Allerdings kann eine Kritik seiner Ansichten
nicht unterbleiben, insoweit sie mit dem positiven Recht in Wider-
spruch stehen.
Die Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Privatrecht
als auch auf das öffentliche Recht. Privatrechtlich ist die Ar-
beit, insofern sie nach dem Begriff des Eigentums auf Grund
des BGB. zu fragen hat ($ 2). Oeffentlichrechtlich ist sie, inso-
fern die Rechtsgrundsätze für das Tätigwerden der Staatsgewalt
überhaupt (8 3) und der Polizeigewalt insbesondere ($ 4) erörtert
werden sollen. Die letztere Frage betrifft die vielumstrittene
Lehre vom Polizeibegriff. Es wird dabei dessen Bedeutung
lediglich in materiellrechtlicher Hinsicht betrachtet werden!.
Auf Grund der Resultate, welche sich aus der privatrechtlichen
und der öffentlichrechtlichen Seite der Frage ergeben, sollen für
das Verhältnis von Eigentum und Polizei weitere Schlüsse ge-
zogen werden ($ 5). Den Schluss wird eine kritische‘ Betrach-
tung der herrschenden Lehre bilden (8 6).
82. Die privatrechtliche Seite der Frage:
Das Eigentum.
l. Die Ansicht von STIER-SOMLO und dessen Angriffaufden
herrschenden Eigentumsbegriff.
Da die Arbeit von STIER-SOMLO den Standpunkt verteidigt,
den die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der
Literatur einnimmt, so mögen deren Grundzüge hier wiederge-
geben werden. Als leitend für seine Untersuchungen kann man
den Satz betrachten: „Nicht darauf kommt es an, ob im be-
stimmten Falle der Staat auf dem (Gebiete der Gesetzgebung
oder Verwaltung (?) tatsächlich den Grundsatz aus-
spricht, dass der Eigentümer zur Erhaltung seines Eigen-
tumes in polizeigemässem Zustande verpflichtet ist; denn hierzu
ı Eine eingehendere Untersuchung über den Polizeibegriff an der Hand
des preussischen Rechtes wird der Verfasser demnächst veröffentlichen.