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mässig beschränkt, sondern regelmässig beschränkt, nicht prinzi-
piell grenzenlos, sondern grundsätzlich begrenzt“ ®.
Dann führt er weiter aus, dass jener Begriff des römischen
Rechtes, allerdings in verschiedenem Grade auch für die auf
ihm beruhenden Gesetzbücher, das österreichische Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch, den Code civil — wo „der Widersinn
sogar in einen Satz gefasst“ sei — das sächsische Gesetzbuch,
das preussische Allgemeine Landrecht u. a. m., sowie das Bür-
gerliche@esetzbuch für das Deutsche Reich be-
stehe?°.
Auch für das letztere gelte, „dass eine äusserlich vom Ge-
setze statuierte Beschränkung der Ausübung vorliegt und dass
dort, wo das Gesetz keine positive Satzung aufgestellt hat, der
Grundsatz der Unbeschränktheit zur Geltung kommt“. Das sei
aber unrichtig; denn „es lässt sich schlechterdings nicht voraus-
sehen, in welchen zahllosen Fällen und wie sich eine Kollision
des Einzel-, Nachbar- und Gesamtinteresses ergibt; das Gesetz
kann nicht für jeden denkbaren Fall besondere Bestimmungen
treffen. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass
...„ jede auch nicht im Gesetze ausdrücklich
vorgeseheneNichtbeachtung der gesellschaft-
lichen Interessen seitens des Eigentümers ge-
ahndet werden muss“!”,
Auf Grund seiner Ausführungen stellt STIER-SOMLO eine
Prüfung des privatrechtlichen Eigentumsbegriffes an und unter-
nimmt es dabei, „eine den veränderten Verhältnissen angemessene
Definition an Stelle der auch noch im Bürgerlichen Gesetzbuch
aufgenommenen römischen zu geben“! Nie müsse lauten:
„Eigentümer ist, wer unter Beachtung der Rechte von Staat,
° 2.2. OÖ, S. 319.
’a.a. O. S. 322 fi.
a. a. O. S. 326, 327.
a. a. O0. S. 827.