Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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mässig beschränkt, sondern regelmässig beschränkt, nicht prinzi- 
piell grenzenlos, sondern grundsätzlich begrenzt“ ®. 
Dann führt er weiter aus, dass jener Begriff des römischen 
Rechtes, allerdings in verschiedenem Grade auch für die auf 
ihm beruhenden Gesetzbücher, das österreichische Allgemeine 
Bürgerliche Gesetzbuch, den Code civil — wo „der Widersinn 
sogar in einen Satz gefasst“ sei — das sächsische Gesetzbuch, 
das preussische Allgemeine Landrecht u. a. m., sowie das Bür- 
gerliche@esetzbuch für das Deutsche Reich be- 
stehe?°. 
Auch für das letztere gelte, „dass eine äusserlich vom Ge- 
setze statuierte Beschränkung der Ausübung vorliegt und dass 
dort, wo das Gesetz keine positive Satzung aufgestellt hat, der 
Grundsatz der Unbeschränktheit zur Geltung kommt“. Das sei 
aber unrichtig; denn „es lässt sich schlechterdings nicht voraus- 
sehen, in welchen zahllosen Fällen und wie sich eine Kollision 
des Einzel-, Nachbar- und Gesamtinteresses ergibt; das Gesetz 
kann nicht für jeden denkbaren Fall besondere Bestimmungen 
treffen. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass 
...„ jede auch nicht im Gesetze ausdrücklich 
vorgeseheneNichtbeachtung der gesellschaft- 
lichen Interessen seitens des Eigentümers ge- 
ahndet werden muss“!”, 
Auf Grund seiner Ausführungen stellt STIER-SOMLO eine 
Prüfung des privatrechtlichen Eigentumsbegriffes an und unter- 
nimmt es dabei, „eine den veränderten Verhältnissen angemessene 
Definition an Stelle der auch noch im Bürgerlichen Gesetzbuch 
aufgenommenen römischen zu geben“! Nie müsse lauten: 
„Eigentümer ist, wer unter Beachtung der Rechte von Staat, 
° 2.2. OÖ, S. 319. 
’a.a. O. S. 322 fi. 
a. a. O. S. 326, 327. 
a. a. O0. S. 827.
	        
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