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lich regelmässig beschränkt. Damit hat man eine Tatsache zum
Ausdruck gebracht. Wendet man aber „regelmässig“ im über-
tragenen Sinne an, dann kann man das Eigentum als „regel-
mässig unbeschränkt“ hinstellen. Denn dann bringt man damit
einen Grundsatz zum Ausdruck °.
Sodann ist noch in Erwägung zu ziehen, dass, wenn das
Eigentum stets beschränkt ist, man zwei „Begriffe“ aufstellen
kann. Entweder, man nimmt die Verhältnisse wie sie sind und
sucht daraus einen natürlichen Begriff zu gewinnen. Das ist
das induktive Verfahren. Oder man zerlegt das Verhältnis und
stellt einen logischen Begriff auf. Dies geschieht auf deduktive
Weise?*. Würde man nun das Eigentum als „unbeschränkt“ hin-
stellen, dann müsste man, um zu dem wahren Begriff, d. h. dem
Umfange der Befugnisse zu gelangen, die vom Eigentümer in
casu rechtlich ausgeübt werden können, auf dieselbe künstliche
Weise „von aussen her“ Beschränkungen konstruieren. Man
muss also bei dem Begriffe des Eigentums „zwischen genetischer
Notwendigkeit und systematischer Begründetheit wohl unterschei-
den“?5, Es handelt sich daher in Wirklichkeit nicht um die
Richtigkeit, sondern um die Art der Begriffe.
GIERKE sagt: Wird das Eigentum „an der Vorstellung ab-
soluter Macht gemessen, so trägt es auch heute Schranken in
seinem Begriff“?°. In dieser Beziehung würde es sich mit dem
Eigentumsbegriffe etwa wie mit dem der „Souveränität“ ver-
halten, insofern man darunter soviel wie Staatsgewalt, Herr-
schaft z. B. in Gliedstaaten von Bundesstaaten versteht. Ver-
bindet man aber mit dem Worte den Begriff „Besitz einer
staatsrechtlichen, unentziehbaren Herrschaftsstellung“ (ReHM),
”® Es kann jemand von seinem Grundsatz regelmässig abweichen.
”* Rosın, Der Rechtsbegriff der Souveränität. Annalen d. d. Reiclıs
1883, 8. 267.
5 STAMMLER, Verw.Archiv Bd. 15 8. 16.
26 ((IERKE, Deutsches Privatrecht Bd. 2 S. 364.
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