Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lich regelmässig beschränkt. Damit hat man eine Tatsache zum 
Ausdruck gebracht. Wendet man aber „regelmässig“ im über- 
tragenen Sinne an, dann kann man das Eigentum als „regel- 
mässig unbeschränkt“ hinstellen. Denn dann bringt man damit 
einen Grundsatz zum Ausdruck °. 
Sodann ist noch in Erwägung zu ziehen, dass, wenn das 
Eigentum stets beschränkt ist, man zwei „Begriffe“ aufstellen 
kann. Entweder, man nimmt die Verhältnisse wie sie sind und 
sucht daraus einen natürlichen Begriff zu gewinnen. Das ist 
das induktive Verfahren. Oder man zerlegt das Verhältnis und 
stellt einen logischen Begriff auf. Dies geschieht auf deduktive 
Weise?*. Würde man nun das Eigentum als „unbeschränkt“ hin- 
stellen, dann müsste man, um zu dem wahren Begriff, d. h. dem 
Umfange der Befugnisse zu gelangen, die vom Eigentümer in 
casu rechtlich ausgeübt werden können, auf dieselbe künstliche 
Weise „von aussen her“ Beschränkungen konstruieren. Man 
muss also bei dem Begriffe des Eigentums „zwischen genetischer 
Notwendigkeit und systematischer Begründetheit wohl unterschei- 
den“?5, Es handelt sich daher in Wirklichkeit nicht um die 
Richtigkeit, sondern um die Art der Begriffe. 
GIERKE sagt: Wird das Eigentum „an der Vorstellung ab- 
soluter Macht gemessen, so trägt es auch heute Schranken in 
seinem Begriff“?°. In dieser Beziehung würde es sich mit dem 
Eigentumsbegriffe etwa wie mit dem der „Souveränität“ ver- 
halten, insofern man darunter soviel wie Staatsgewalt, Herr- 
schaft z. B. in Gliedstaaten von Bundesstaaten versteht. Ver- 
bindet man aber mit dem Worte den Begriff „Besitz einer 
staatsrechtlichen, unentziehbaren Herrschaftsstellung“ (ReHM), 
”® Es kann jemand von seinem Grundsatz regelmässig abweichen. 
”* Rosın, Der Rechtsbegriff der Souveränität. Annalen d. d. Reiclıs 
1883, 8. 267. 
5 STAMMLER, Verw.Archiv Bd. 15 8. 16. 
26 ((IERKE, Deutsches Privatrecht Bd. 2 S. 364. 
18 *
	        
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