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eine naturrechtlicehe Norm nicht mehr möglich. Also
dürften auch dingliche Rechte und deren höchstes, das Eigen-
tumsrecht, aus keinerlei Zweckmässigkeitsgründen verletzt werden,
weder durch Eingriffe Privater, noch selbst der öffentlichen
Gewalt?
Aus den vorstehenden Erörterungen folgt, dass, insofern das
geltende Recht das Eigentum mit prinzipieller Unbeschränktheit,
wenn auch regelmässiger Beschränktheit ausgestattet hat, eine
Untersuchung, die sich auf das positive Recht erstreckt, die
Möglichkeit der Annahme zurückweisen muss, dass es einen
Rechtsbegriff gibt, der auf die gesellschaftliche Natur des Eigen-
tumes in einer anderen Weise, als der durch die gesetzlichen
Bestimmungen ausdrücklich festgesetzten Beschränkungen des-
selben, Rücksicht nimmt.
11. Der Begriffund Inhalt des Eigentums nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Begriff des Eigentums ergibt sich aus $ 903 BGB,,
nach dem „der Eigentümer einer Sache..., soweit nicht das
Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung aus-
schliessen“ kann.
Nach allgemein anerkannter Ansicht enthält diese Bestim-
mung keine Definition des Eigentumsbegrifies, sondern es werden
nur die Befugnisse des Eigentümers aufgezählt ®. Rechtsbegrifte
brauchen aber auch gar nicht gesetzlich ausgesprochen zu sein,
sondern sie werden durch logische Analyse der ihnen zu Grunde
liegenden Rechtssätze gewonnen, Aber gleichwohl verlangt
die Wissenschaft eine Definition des Eigentums. Es geschieht,
32 Vgl. STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S, 2.
#3 STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 197; Pranck, Bürgerl. Gesetzbuch
Ba. 3 S. 129; Motive Bd. 3 S. 262; EnNECCERUS-LEHMANN a. a. O. Bd. 2
S. 132. Anders DERNBURG, Bürgerl. Recht Bd. 3 S. 204.
s4 Wunpr a. a. O. Bd. 2 Abt. 2 S. 580.