Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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eine naturrechtlicehe Norm nicht mehr möglich. Also 
dürften auch dingliche Rechte und deren höchstes, das Eigen- 
tumsrecht, aus keinerlei Zweckmässigkeitsgründen verletzt werden, 
weder durch Eingriffe Privater, noch selbst der öffentlichen 
Gewalt? 
Aus den vorstehenden Erörterungen folgt, dass, insofern das 
geltende Recht das Eigentum mit prinzipieller Unbeschränktheit, 
wenn auch regelmässiger Beschränktheit ausgestattet hat, eine 
Untersuchung, die sich auf das positive Recht erstreckt, die 
Möglichkeit der Annahme zurückweisen muss, dass es einen 
Rechtsbegriff gibt, der auf die gesellschaftliche Natur des Eigen- 
tumes in einer anderen Weise, als der durch die gesetzlichen 
Bestimmungen ausdrücklich festgesetzten Beschränkungen des- 
selben, Rücksicht nimmt. 
11. Der Begriffund Inhalt des Eigentums nach dem 
Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Der Begriff des Eigentums ergibt sich aus $ 903 BGB,, 
nach dem „der Eigentümer einer Sache..., soweit nicht das 
Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach 
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung aus- 
schliessen“ kann. 
Nach allgemein anerkannter Ansicht enthält diese Bestim- 
mung keine Definition des Eigentumsbegrifies, sondern es werden 
nur die Befugnisse des Eigentümers aufgezählt ®. Rechtsbegrifte 
brauchen aber auch gar nicht gesetzlich ausgesprochen zu sein, 
sondern sie werden durch logische Analyse der ihnen zu Grunde 
liegenden Rechtssätze gewonnen, Aber gleichwohl verlangt 
die Wissenschaft eine Definition des Eigentums. Es geschieht, 
32 Vgl. STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S, 2. 
#3 STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 197; Pranck, Bürgerl. Gesetzbuch 
Ba. 3 S. 129; Motive Bd. 3 S. 262; EnNECCERUS-LEHMANN a. a. O. Bd. 2 
S. 132. Anders DERNBURG, Bürgerl. Recht Bd. 3 S. 204. 
s4 Wunpr a. a. O. Bd. 2 Abt. 2 S. 580.
	        
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