Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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um „die Fülle der Machtbefugnisse des Eigentümers mit den 
vorhandenen oder möglichen Beschränkungen in Harmonie zu 
setzen, so dass sie insgesamt als Ausfluss eines einheitlichen 
Rechtsbegriffes erscheinen“ 3, 
1. Betrachten wir zunächst, wie die Literatur des Bürger- 
lichen Rechtes sich zu der Definition des Eigentums bezw. zu 
8 903 BGB. stellt. 
COoSACK sagt: „Der Eigentümer kann mit seiner Sache schal- 
ten und walten wie er will, es sei denn, dass sich ihm ein an 
der nämlichen Sache bestehendes Recht eines anderen oder eine 
gesetzliche Eigentumsbeschränkung entgegenstellt“ 3, 
UÜROME: „Das Eigentum ist das vollkommenste dingliche 
Recht. Die Herrschaft, die kraft desselben über die Sache ge- 
übt wird, ist... allgemeinster Art, d. h. sie reicht grundsätzlich 
soweit, als eine rechtliche Macht über die Sache nach ihrer Na- 
tur und Rechtsgesetz überhaupt stattfinden kann“ ®”. Er fügt 
ausdrücklich hinzu, „dass daraus folge, dass das Eigentum nicht 
als solches schrankenlos ist. Der Mensch ist nicht allein auf 
der Welt und kann sich nirgends schrankenlos betätigen“ ®®, 
DERNBURG sagt einfach, dass $ 903 über die Befugnisse 
des Eigentümers bestimme und damit auch eine Definition des 
Eigentumes gebe #®. 
ENDEMANN gibt eine Definition des Eigentums dahin lau- 
tend: „Eigentum ist die innerhalb der Schranken des Gesetzes 
und der Berechtigungen anderer bestehende, ihrem Rechtsinhalte 
nach unbegrenzte Herrschaft über eine Sache.* Er glaubt mit 
dieser Begriffsbestimmung „den an das Eigentum gestellten so- 
zialen Forderungen“ Rechnung zu tragen *°. 
  
95 ENDEMANN, Lehrb. d. bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 262, 263. 
»8 Cosack, Lehrb. d, d. bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 100. 
*” CRoME, System d. d. bürgerl. Rechts Bd. 3 8. 254. 
%8 GROME a. a. O. Bd. 3 S. 254 Anm. 2. 
®® DERNBURG a. a. OÖ. Bd 3 S. 204. 
#0 ENDEMANN a. a. O. Bd. 2 S. 266.
	        
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