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ENECCERUS-LEHMANN: „Das Eigentum ist das alle recht-
lichen Beziehungen umfassende Herrschaftsrecht über eine
Sache“ *!, Er fügt hinzu: „Diese Formulierung schliesst nicht
aus, dass eine Reihe von Beziehungen anderen Personen zu-
stehen: sie werden aber begrifflich vom Eigentum mitumfasst
und erscheinen als nur zeitweilig aus der Machtsphäre des Eigen-
tümers gelöst“ *,
MATTHIASS führt aus: „Das Eigentum gewährt dem Be-
rechtigten die umfassendste aber nicht unbeschränkte rechtliche
Herrschaft über eine Sache. Es geht prinzipiell so weit, als die
Sache eine Herrschaft zulässt“ *?.
PLANCK erwähnt u. a.: „Da das Eigentum selbst nur ver-
möge der Rechtsordnung besteht, so können auch die Befugnisse,
die es dem Eigentümer gibt, nur im Rahmen dieser Ordnung,
d. h. nur unbeschadet der Beschränkungen, die in gesetzlichen
Vorschriften sich gründen, ausgeübt werden.“ „Die Befugnisse,
die der $ 903 bestimmt, sind Folgerungen aus dem vorausgesetz-
ten Begriffe des Eigentums“ *,
Nach STAUDINGER gewährt das Eigentum „Rechtsherrschaft,
und zwar allgemeinster Art, d. h. sie erstreckt sich begrifilich
so weit, als eine rechtliche Macht über eine Sache überhaupt
der Rechtsordnung nach reichen kann“ **.
Diese Zitate begnügen sich fast sämtlich mit einer allge-
meinen Wiedergabe der Rechte, die dem Eigentume bezw. dem
Eigentümer zukommen, ohne dass sie damit eine Definition im
eigentlichen Sinne aufstellen. Nur ENDEMANN und ENECCERUS-
LEHMANN unternehmen es, eine solche zu geben. DERNBURG
hält sogar die aus & 903 BGB. sich ergebenden Befugnisse des
Eigentümers einer Definition für gleichbedeutend.
#41 ENNECCERUS-LEHMANN a. a. O. Bd. 2 S. 132.
#2 MATTHIASS, Lehrb. d. bürgerl. Rechts Bd. 2 S. 34.
#3 PLANcK a. a. OÖ. Bd. 3 S, 129, 130.
4 STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 195.