Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Allen ist gemeinsam, dass sie weder das Eigentum ausdrück- 
lich als „absolut“, „abstrakt“, „ausschliesslich“ bezeichnen, noch 
auch — mit Rücksicht auf die Beschränkungen — den erläuternden 
Zusatz machen, dass das Eigentum „an sich“, „seinem Inhalt 
nach“ usw.*° jene Begrifismerkmale trage. Die reine römisch- 
rechtliche Auffassung ist von ÜROME und MATTHIASS ausdrücklich 
abgelehnt. Bei den anderen ergibt sich dies aus der Fassung 
„es sei denn“, „soweit als“ usw. Jedenfalls beweisen 
sie alle dass sie bei der Begriffsbestimmung 
vondenSchranken desEigentums ausgegangen 
sindundnicht umgekehrt das Eigentumals un- 
beschränkthingestellt und dann auf rein for- 
male Weise dieBeschränkungen von aussen her 
konstruierthaben. 
Was aber die Beschränkungen des Eigentums anbetrifit — 
abgesehen von den Rechten Dritter — so kann man aus den 
angeführten Zitaten mit vollständiger Deutlichkeit ersehen, dass 
sie sich darunter solche durch „Gesetz“, durch das positive 
Recht denken. „Insoweit eine Beschränkung nicht aufgestellt 
wird, gilt das Prinzip, dass der Eigentümer als solcher zu jeder 
tatsächlichen Verfügung über das Grundstück... berechtigt ist; 
mithin entsteht keinerlei Lücke“ *#%. Die Annahme „immanenter“ 
Schranken des Eigentums, welche über die gesetzlich festge- 
setzten hinausgehen, kann daher nicht gemacht werden. Aus 
diesem Grunde erscheint es sonderbar, dass mehrere der ge- 
nannten Autoren gegenüber den polizeilichen Eigentumsbeschrän- 
kungen auf dem Standpunkt stehen, dass sie dem Begriffe des 
Eigentums nicht zuwiderlaufen, ja in ihm enthalten seien. 
2. Die Berechtigung der Annahme von angeborenen Be- 
—— 
  
#5 Bei ENDEMANN könnte dies zweifelhaft erscheinen. Jedoch ist da- 
bei die Verbindung: „innerhalb der Schranken des Gesetzes... seinem In- 
halte nach“ zu beachten. 
# MUGDAN, Materialien Bd. 3 S. 143.
	        
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