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Allen ist gemeinsam, dass sie weder das Eigentum ausdrück-
lich als „absolut“, „abstrakt“, „ausschliesslich“ bezeichnen, noch
auch — mit Rücksicht auf die Beschränkungen — den erläuternden
Zusatz machen, dass das Eigentum „an sich“, „seinem Inhalt
nach“ usw.*° jene Begrifismerkmale trage. Die reine römisch-
rechtliche Auffassung ist von ÜROME und MATTHIASS ausdrücklich
abgelehnt. Bei den anderen ergibt sich dies aus der Fassung
„es sei denn“, „soweit als“ usw. Jedenfalls beweisen
sie alle dass sie bei der Begriffsbestimmung
vondenSchranken desEigentums ausgegangen
sindundnicht umgekehrt das Eigentumals un-
beschränkthingestellt und dann auf rein for-
male Weise dieBeschränkungen von aussen her
konstruierthaben.
Was aber die Beschränkungen des Eigentums anbetrifit —
abgesehen von den Rechten Dritter — so kann man aus den
angeführten Zitaten mit vollständiger Deutlichkeit ersehen, dass
sie sich darunter solche durch „Gesetz“, durch das positive
Recht denken. „Insoweit eine Beschränkung nicht aufgestellt
wird, gilt das Prinzip, dass der Eigentümer als solcher zu jeder
tatsächlichen Verfügung über das Grundstück... berechtigt ist;
mithin entsteht keinerlei Lücke“ *#%. Die Annahme „immanenter“
Schranken des Eigentums, welche über die gesetzlich festge-
setzten hinausgehen, kann daher nicht gemacht werden. Aus
diesem Grunde erscheint es sonderbar, dass mehrere der ge-
nannten Autoren gegenüber den polizeilichen Eigentumsbeschrän-
kungen auf dem Standpunkt stehen, dass sie dem Begriffe des
Eigentums nicht zuwiderlaufen, ja in ihm enthalten seien.
2. Die Berechtigung der Annahme von angeborenen Be-
——
#5 Bei ENDEMANN könnte dies zweifelhaft erscheinen. Jedoch ist da-
bei die Verbindung: „innerhalb der Schranken des Gesetzes... seinem In-
halte nach“ zu beachten.
# MUGDAN, Materialien Bd. 3 S. 143.