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Beschränkung wegfällt, tritt das Eigentumsrecht von selbst an
deren Stelle. Das ist die sogen. Elastizität, Konsolidationslage
des Eigentums°®. Es liegt in ihm die Tendenz, „zum Vollrecht
der Sachherrschaft heranzuwachsen “55. In dieser Beziehung unter-
scheidet es sich seinem Wesen nach von den beschränkt ding-
lichen Rechten, den jura in re (sc. aliena)°®.
Als Rechtssätze, welche das Eigentum beschränken, könnten
entweder solche privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art
in Betracht kommen. Fragen wir uns zunächst, wie sich der
8 903 BGB. zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränk-
ungen stell. Von der herrschenden Meinung wird ange-
nommen, dass die letzteren durch das Wort „Gesetz“ mit in-
begriffen seien. Lassen wir die privatrechtlichen gesetzlichen
Eigentumsbeschränkungen beiseite, so können wir den oben aus-
gesprochenen Satz gegenüber den öffentlich rechtlichen Be-
schränkungen dahin präzisieren: DerEigentümer kann
mit seiner Sache nach Belieben verfahrenund
anderevon jederEinwirkung ausschliessen ,„so-
weit nicht“ das öffentliche Recht ein anderes
ergibt.
«) Fasst man diese Bestimmung als eine mehr privat-
rechtliche auf, dann ist ihr Sinn der, dass, wenn eine öffent-
lich-rechtliche Norm existiert, das Eigentumsrecht ihr gegen-
über zurücktreten muss. Man könnte aber obiger Fassung auch
eine rein öffentlich-rechtliche Seite abgewinnen und
54 STAUDINGER &. a.0. Bd. 3 S. 195, 198; SoHm, Institutionen, 13. Aufl.
S. 369; DERNBURG, Preuss. Privatr. Bd. 1 S. 413 u. Anm. 2 u. 3; DERN-
BURG, Pandekten S$S. 444 u. Anm.; Cosack a. a. OÖ. Bd. 2 S. 101; CROME
a. a. OÖ. Bd. 3 S. 256 Anm. 18 u. 257 Anm. 27; EnDEMANN a. a. O. Bd. 2
S. 264; GIERKE a. a. O. Bd. 2 S. 865; Muavan a. a. ©, Bd. 3 S. 578.
55 DERNBURG, Pandekten S. 446.
56 Gosack a. a. OÖ. Bd. 2 S. 101 vergleicht dieselben mit den Stauden
oder Sträuchern, denen ein starkes Wachstum „von Natur“ versagt sei.
Dagegen gleiche ein beschränktes Eigentum einem Baume, der „durch die
Scheere des Gärtners“ niedrig gehalten werde.