Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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folgern, dass der Eigentümer nur in soweit beschränkt sei, als 
ein „Gesetz“ öffentlich-rechtlicher Art bestehe’. Nach Art. 2 
EG. z. B&GB. würde im letzteren Falle unter „Gesetz“ jede 
Rechtsnorm zu begreifen sein. Macht man nun die fast 
widersinnige Annahme, dass unter „Gesetz“ in gleicher Weise 
Reichs- und Landesgesetze zu verstehen sind, dann würde also 
jeder öffentlich-rechtliche Rechtssatz, auch der in Statuten, Ver- 
ordnungen® und „im öffentlich - rechtlichen“ Gewohnheitsrecht 
enthaltene, dem die partikularrechtliche Geltung neben und 
gegen geschriebene Rechtssätze durch das Inkrafttreten des BGB. 
nicht abgesprochen werden kann, eine „gesetzliche“ Eigen- 
tumsbeschränkung darstellen. Dann erhielten wir schon aus 
$ 903 cit. das äusserst wichtige Resultat — wir werden ihm 
bei der Betrachtung der öffentlich rechtlichen Seite der Frage 
wieder begegnen — dass der Eigentümer (ausser privatrecht- 
lichen) Beschränkungen seines Eigentums nur auf Grund eines 
öffentlich-rechflichen Satzes zu dulden hahe: Prinzip der. gesetz- 
mässigen Verwaltung. 
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass es nicht der Wille des 
Gesetzgebers gewesen sein kann, in seinem Privatrechtskodex 
einen derartig allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechtes, 
auch nicht lediglich mit Rücksicht auf das Eigentum auszu- 
sprechen. Die Bedeutung des Wortes „Gesetz“ im $903 cit.. kann 
also nur den zuerst erwähnten privatrechtlichen Sinn haben, 
dass es, sich an das Eigentum wendend, bestimmen will, dass 
5780 bei BORNHAR a. a. 0. 8. 4 fl. Seiner Auffassung, dass „die ver- 
fassungsmässige Unverletzlichkeit des Eigentums*, die einen Eingriff in das- 
selbe nur auf gesetzlicher Grundlage zulasse, durch & 903 BGB. Rechnung 
getragen werde (S. 24) entspricht es allerdings nicht, wenn er gegenüber 
Art. 109 ff. EG. zum BGB. behauptet, dass es hinsichtlich des öffentlichen 
Landesrechtes „gar keiner Vorbehalte“ bedurft habe (S8. 25). 
58 Rosın, Pol. Verordg.Recht S. 12; Scuerp, Das öffentl. Recht im 
bürgerl, Gesetzb. S. 68. 
59 STIER-SOMLO, Einwirkg. d. bürgerl. Gesetzb. auf d. preuss.-deutsche 
Verwaltungsrecht, 1900 8, 142, 148; Göz a. a. O. S. 155, 156.
	        
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