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folgern, dass der Eigentümer nur in soweit beschränkt sei, als
ein „Gesetz“ öffentlich-rechtlicher Art bestehe’. Nach Art. 2
EG. z. B&GB. würde im letzteren Falle unter „Gesetz“ jede
Rechtsnorm zu begreifen sein. Macht man nun die fast
widersinnige Annahme, dass unter „Gesetz“ in gleicher Weise
Reichs- und Landesgesetze zu verstehen sind, dann würde also
jeder öffentlich-rechtliche Rechtssatz, auch der in Statuten, Ver-
ordnungen® und „im öffentlich - rechtlichen“ Gewohnheitsrecht
enthaltene, dem die partikularrechtliche Geltung neben und
gegen geschriebene Rechtssätze durch das Inkrafttreten des BGB.
nicht abgesprochen werden kann, eine „gesetzliche“ Eigen-
tumsbeschränkung darstellen. Dann erhielten wir schon aus
$ 903 cit. das äusserst wichtige Resultat — wir werden ihm
bei der Betrachtung der öffentlich rechtlichen Seite der Frage
wieder begegnen — dass der Eigentümer (ausser privatrecht-
lichen) Beschränkungen seines Eigentums nur auf Grund eines
öffentlich-rechflichen Satzes zu dulden hahe: Prinzip der. gesetz-
mässigen Verwaltung.
Es leuchtet ohne weiteres ein, dass es nicht der Wille des
Gesetzgebers gewesen sein kann, in seinem Privatrechtskodex
einen derartig allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechtes,
auch nicht lediglich mit Rücksicht auf das Eigentum auszu-
sprechen. Die Bedeutung des Wortes „Gesetz“ im $903 cit.. kann
also nur den zuerst erwähnten privatrechtlichen Sinn haben,
dass es, sich an das Eigentum wendend, bestimmen will, dass
5780 bei BORNHAR a. a. 0. 8. 4 fl. Seiner Auffassung, dass „die ver-
fassungsmässige Unverletzlichkeit des Eigentums*, die einen Eingriff in das-
selbe nur auf gesetzlicher Grundlage zulasse, durch & 903 BGB. Rechnung
getragen werde (S. 24) entspricht es allerdings nicht, wenn er gegenüber
Art. 109 ff. EG. zum BGB. behauptet, dass es hinsichtlich des öffentlichen
Landesrechtes „gar keiner Vorbehalte“ bedurft habe (S8. 25).
58 Rosın, Pol. Verordg.Recht S. 12; Scuerp, Das öffentl. Recht im
bürgerl, Gesetzb. S. 68.
59 STIER-SOMLO, Einwirkg. d. bürgerl. Gesetzb. auf d. preuss.-deutsche
Verwaltungsrecht, 1900 8, 142, 148; Göz a. a. O. S. 155, 156.