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das Eigentumsrecht eine Beschränkung durch öffentliche Rechts-
sätze nicht ausschliesst. Ganz abgesehen davon, dass es nicht
in der Absicht des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt, etwas der-
artig Selbstverständliches auszusprechen, dass nämlich Privat-
rechte durch das öffentliche Recht eingeschränkt werden können,
so ist dies doch andererseits ebenso bedeutungslos. Denn es wäre
damit immer noch keine Auskunft gerade über die Frage ge-
geben, welche Rechtsstellung der Eigentümer gegenüber einem
Verwaltungsakt und damit gegenüber polizeilichen Verfügungen
einnimmt, die nicht die Ausführung oder Anwendung einer Ööffent-
lich-rechtlichen Norm sind”.
Die Konsequenz dieser Auffassung ist: Der $8 903 BGB.
stelltlediglicheineNorm desPrivatrechtsdar,
sodass für den in ihm enthaltenen Begriff des
Eigentums auch nur dessen privatrechtliche
gesetzliche Beschränkungen von Bedeutung
6° Wohl lediglich in diesem Sinne führt PLanck a. a. O. Bd. 3, S. 131,
a. EB. aus: „Für die gesetzlichen Beschränkungen kommt in Betracht, dass
nach dem EG. Art. 2 unter Gesetz jede Rechtsnorm zu verstehen ist. Gleich-
gültig ist, ob eine Rechtenorm .. . zu ihrer Ausführung erst noch einer
polizeilichen Massregel bedarf. Die Massregel kann in einer allgemeinen
Verordnung sowohl, wie in einer Anordnung für den einzelnen Fall be-
stehen , vorausgesetzt wird nur, dass sie auf Grund eines Gesetzes erfolgt
und durch dasselbe gerechtfertigt ist.“ Dabei scheint er aber ganz ausser
Acht zu lassen, dass in den meisten Staaten und so auch z.B, in Sachsen
die polizeilichen Anordnungen eben nicht auf Grund eines Gesetzes —
wenigstens nach der herrschenden Meinung nicht — ergehen. Es fehlt in
diesen Fällen tatsächlich jeder Sinn einer Verbindung des $ 903 BGB. mit
Art. 2 EG. in Anbetracht der polizeilichen Verfügung. Vgl. hierzu SCHEPP
a. &. O. S. 69. Dort wird allerdings angenommen, dass das Eigentum nur
insoweit beschränkt sei, als ein Öffentlicher Rechtssatz besteht. Das ist
wohl für das preuss. Recht auf Grund des $ 10 Il. 17 ALR. durchführbar,
für das sächsische Recht aber so ohne weiteres nicht. FISCHERs Zeitschr.
Bd. 28 S. 59: „Eine „gesetzliche“ Schranke des privatrechtlichen Verfü-
gungsrechts des Eigentümers eines Grundstücks bildet auch die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung, das Grundstück in einem, gesundheitliche Gefahren
für Dritte ausschliessenden Zustande zu erhalten.“