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lichen Interesse“ ergehen. Ein blosses nachbarliches Interesse
genügt also nicht. Es darf nicht durch Beschränkung des Rechtes
des einen Eigentümers ein Recht oder ein Vorteil lediglich für
einen anderen begründet werden‘,
Endlich handelt Art. 111 von Beschränkungen „in An-
sehung tatsächlicher Verfügungen“. Nur der „Eigentumsinhalt“
(GIERKE), das tatsächliche Verfügungsrecht des Eigentümers fällt
somit unter die Bestimmung. Ein allgemeiner Vorbehalt gegen-
über rechtlichen Verfügungen ist aber zu gunsten der Landes-
gesetzgebung nicht gemacht, weil diese dem Inhalte der ding-
lichen Rechte und ihrer Abgrenzung von einander völlig den
Boden entziehen könnte® Es muss aus diesem Grunde auch
gegenüber den polizeilichen Verfügungen daran festgehalten
werden, dass diese im allgemeinen gegen rechtliche Verfügungen
des Eigentümers ihr Vorgehen nicht richten dürfen.
Aber das Wichtigste liegt bei alledem in den Worten „un-
berührt bleiben“. Sie sagen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch
die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Eigentums prin-
zipiell unangetastet lässt. Dadurch wird auch unsere Ansicht
gestützt, dass diese Einschränkungen bei der Be-
griffsbestimmung des Eigentums irrelevant
sind, dassdasBürgerliche@G@esetzbuchdasEigen-
tum nur vom privatrechtlichen Standpunkte
aus regelt. Ausdrücklich bemerken die Motive zu & 903:
„Die Freiheit der Landesgesetzgebungen, durch Polizeigesetze
das nachbarliche Zusammenleben zu ordnen, wird durch die
Kodifikation des bürgerlichen Rechtes, ohne dass es eines
Vorbehaltes bedürfte, nicht berührt“. Die Bestimmung
des Art. 111 cit. will lediglich besagen, „dass die Gültigkeit
6% Vgl. BORNHAK, Das preuss. Verw.Recht und das BGB. Verw.Arch.
Bd. 88. 1 fg., dort S. 26 #f.
65 Vgl. NIEDNER, Einführungsgesetz S. 191.
66 Motive Bd. 3 S. 259.