Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lichen Interesse“ ergehen. Ein blosses nachbarliches Interesse 
genügt also nicht. Es darf nicht durch Beschränkung des Rechtes 
des einen Eigentümers ein Recht oder ein Vorteil lediglich für 
einen anderen begründet werden‘, 
Endlich handelt Art. 111 von Beschränkungen „in An- 
sehung tatsächlicher Verfügungen“. Nur der „Eigentumsinhalt“ 
(GIERKE), das tatsächliche Verfügungsrecht des Eigentümers fällt 
somit unter die Bestimmung. Ein allgemeiner Vorbehalt gegen- 
über rechtlichen Verfügungen ist aber zu gunsten der Landes- 
gesetzgebung nicht gemacht, weil diese dem Inhalte der ding- 
lichen Rechte und ihrer Abgrenzung von einander völlig den 
Boden entziehen könnte® Es muss aus diesem Grunde auch 
gegenüber den polizeilichen Verfügungen daran festgehalten 
werden, dass diese im allgemeinen gegen rechtliche Verfügungen 
des Eigentümers ihr Vorgehen nicht richten dürfen. 
Aber das Wichtigste liegt bei alledem in den Worten „un- 
berührt bleiben“. Sie sagen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch 
die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Eigentums prin- 
zipiell unangetastet lässt. Dadurch wird auch unsere Ansicht 
gestützt, dass diese Einschränkungen bei der Be- 
griffsbestimmung des Eigentums irrelevant 
sind, dassdasBürgerliche@G@esetzbuchdasEigen- 
tum nur vom privatrechtlichen Standpunkte 
aus regelt. Ausdrücklich bemerken die Motive zu & 903: 
„Die Freiheit der Landesgesetzgebungen, durch Polizeigesetze 
das nachbarliche Zusammenleben zu ordnen, wird durch die 
Kodifikation des bürgerlichen Rechtes, ohne dass es eines 
Vorbehaltes bedürfte, nicht berührt“. Die Bestimmung 
des Art. 111 cit. will lediglich besagen, „dass die Gültigkeit 
6% Vgl. BORNHAK, Das preuss. Verw.Recht und das BGB. Verw.Arch. 
Bd. 88. 1 fg., dort S. 26 #f. 
65 Vgl. NIEDNER, Einführungsgesetz S. 191. 
66 Motive Bd. 3 S. 259.
	        
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