— 289 0° —
von Verfügungen, wie sie sich in Polizeiverordnungen, Bauord-
nungen, ÖOrtsstatuten finden, nicht dadurch beeinträchtigt wird
dass sie einen Eingriff in das Privateigentum enthalten“.
B) Es fragt sich aber weiter und damit kommen wir auf
die gesetzlichen privatrechtlichen Beschrän-
kungen des Eigentums, was man überhaupt unter Eigen-
tum zu verstehen hat. Darauf muss mit BIERMANN geantwortet
werden: „Eigentum ist das, was das positive Recht als Eigen-
tum ansieht und es reicht nicht weiter, aber auch soweit, als
es das positive Recht reichen lässt“, Es fragt sich daher nun-
mehr: Wie weit lässt das geltende Recht das
Eigentum reichen? Die Antwort darauf lautet: Bisan
die Schranken, dieesihm errichtet hat.
Nach den früheren Erörterungen muss zunächst darauf hin-
gewiesen werden, dass zwei Momente dem Eigentumsbegriffe
wesentlich sind: die (regelmässige) Beschränktheit verbunden mit
der Elastizität. Diese beiden Momente werden von ENDEMANN
durch die Definition wiedergegeben: „Eigentum ist die innerhalb
der Schranken des tresetzes ... bestehende, ihrem Rechtsinhalte
nach unbegrenzte Herrschaft über eine Sache“ ”®.
Es fragt sich daher: Hat sich der Staat, hat sich die Poli-
zei, wenn sie dem „Eigentum“ gegenübertritt, an die regelmässig
vorhandenen privatrechtlichen gesetzlichen Beschränkungen des-
selben zu kehren oder nicht?
Diese privatrechtlichen gesetzlichen Schranken beziehen sich
entweder direkt oder indirekt auf das Eigentum. Direkte
Beschränkungen sind diejenigen, die „eigentumsrechtliche
67 GALLENKAMP, FISCHERs Zeitschr. Bd. 21 S. 29, 30.
6% BIERMANN, Privatrecht und Polizei in Preussen 1897 S. 121.
69 PLANCK, a. a. O. Bd. 38. 129 meint, dass die Frage, ob in die De-
finition des Eigentums die Beschränkungen mit hineinzuziehen sind, kaum
ınehr als theoretische Bedeutung hat; vgl. aber auch a. a. O. S. 137.
70 Siehe oben bei Anm. 40. Die „Berechtigungen anderer“ sind hier
aus den oben angeführten Gründen weggelassen.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 19