Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 289 0° — 
von Verfügungen, wie sie sich in Polizeiverordnungen, Bauord- 
nungen, ÖOrtsstatuten finden, nicht dadurch beeinträchtigt wird 
dass sie einen Eingriff in das Privateigentum enthalten“. 
B) Es fragt sich aber weiter und damit kommen wir auf 
die gesetzlichen privatrechtlichen Beschrän- 
kungen des Eigentums, was man überhaupt unter Eigen- 
tum zu verstehen hat. Darauf muss mit BIERMANN geantwortet 
werden: „Eigentum ist das, was das positive Recht als Eigen- 
tum ansieht und es reicht nicht weiter, aber auch soweit, als 
es das positive Recht reichen lässt“, Es fragt sich daher nun- 
mehr: Wie weit lässt das geltende Recht das 
Eigentum reichen? Die Antwort darauf lautet: Bisan 
die Schranken, dieesihm errichtet hat. 
Nach den früheren Erörterungen muss zunächst darauf hin- 
gewiesen werden, dass zwei Momente dem Eigentumsbegriffe 
wesentlich sind: die (regelmässige) Beschränktheit verbunden mit 
der Elastizität. Diese beiden Momente werden von ENDEMANN 
durch die Definition wiedergegeben: „Eigentum ist die innerhalb 
der Schranken des tresetzes ... bestehende, ihrem Rechtsinhalte 
nach unbegrenzte Herrschaft über eine Sache“ ”®. 
Es fragt sich daher: Hat sich der Staat, hat sich die Poli- 
zei, wenn sie dem „Eigentum“ gegenübertritt, an die regelmässig 
vorhandenen privatrechtlichen gesetzlichen Beschränkungen des- 
selben zu kehren oder nicht? 
Diese privatrechtlichen gesetzlichen Schranken beziehen sich 
entweder direkt oder indirekt auf das Eigentum. Direkte 
Beschränkungen sind diejenigen, die „eigentumsrechtliche 
67 GALLENKAMP, FISCHERs Zeitschr. Bd. 21 S. 29, 30. 
6% BIERMANN, Privatrecht und Polizei in Preussen 1897 S. 121. 
69 PLANCK, a. a. O. Bd. 38. 129 meint, dass die Frage, ob in die De- 
finition des Eigentums die Beschränkungen mit hineinzuziehen sind, kaum 
ınehr als theoretische Bedeutung hat; vgl. aber auch a. a. O. S. 137. 
70 Siehe oben bei Anm. 40. Die „Berechtigungen anderer“ sind hier 
aus den oben angeführten Gründen weggelassen. 
  
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.