— 290 —
Bestimmungen“ darstellen, indirekte solche, die sich „auf Rechte
aller Art und daher auch auf das Eigentum beziehen“ ’!. Die
direkten Beschränkungen beziehen sich entweder auf das Eigentum
überhaupt (z. B. 8 904 BGB.) oder auf das Eigentum an Grund-
stücken insbesondere (8 905 ff. BGB.). Die letzteren enthalten
vor allem das sogen. Nachbarrecht. Sie können auch durch
andere Reichsgesetze oder durch Landesgesetze begründet sein
(vergl. z. B. Art. 59, 119, 124 E.G. z. B. BGB.) Zu den
indirekten privatrechtlichen gesetzlichen Be-
schränkungen sind u. a. zu rechnen das Schikaneverbot
($ 226 BGB.), das Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten
($ 826 BGB.), die Notselbsthilfe ($ 228 BGB.) usw.
Fragt man nun, welche Normen man als Schranken des
„Eigentums“ anzusehen hat, so gehören dahin unbedingt die
direkten privatrechtlichen gesetzlichen Eigen-
tumsbeschränkungen. Sie „enthalten in Wirklichkeit
nicht sowohl Beschränkungen als vielmehr die Grenzen des Eigen-
tumsbegrifis“”?®. Das ist durch Art. 124 des E.G. z. BGB.
gesetzlich anerkannt, indem die Einschränkungen als Beschrän-
kungen des „Eigentums“ hingestellt werden ”°.
Aber auch die indirekten privatrechtlichen
gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen sind
als „immanente Grenzen des Eigentums“ zu betrachten. Sie be-
treffen nur die Ausübung der Rechte im allgemeinen, während
jene sich auf das Eigentumsrecht im besonderen beziehen '*.
ı OROME a a. O. Bd. 3 S. 269; STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 8. 199 stellt
Einschränkungen „allgemeiner“ und „besonderer“ Art gegenüber. BIER-
MANN a. a. O. S. 122 unterscheidet zwar „unmittelbare“ und „mittelbare“
Einschränkungen, rechnet aber zu letzteren auch die polizeilichen Beschrän-
kungen des Eigentums. Dadurch wird aber Privatrecht und öffentliches
Recht im Sinne der herrschenden Meinung nicht auseinander gehalten.
72 JuUERING bei STIER-SOMLO a. a. O. S. 321 Anm. 74; vgl. auch DERN-
BURG, Pandekten S. 464 Anm. 6.
73 PLANOK a. a. OÖ. Bd. 3 S. 137 Anm.
74 Vgl. vorhergehende Seite Anm. 71; PLanck a. a. O. Bd. 3 S. 130.