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Es würde daher im gegebenen Falle das auf den sogen. „Neid-
bau“ sich beziehende Schikaneverbot nach $ 226 BGB. auch
als Beschränkung des Eigentums aufzufassen sein ”°,
Die Frage, ob die Staatsgewalt an die privatrechtlichen ge-
setzlichen Beschränkungen sich zu kehren habe, ist also aus
den vorstehenden allgemeinen Erwägungen heraus zu bejahen.
„Eigentum ist das, was die Gesetze als Eigentum anerkennen,
und das gesetzliche Eigentum ist immer ein beschränktes.“ „Denn
durch die Beschränkungen . . ., welche „gleichsam dem Privat-
eigentum eingeboren“ sind, werden der Ausdehnung des Eigen-
tums positive Grenzen gesteckt, und die Rechtsordnung erkennt
den Gebrauch des Eigentums als Recht nur soweit an, als diese
Grenzen reichen. „Die Rechte... ., deren Ausübung dem
Eigentümer durch die gesetzliche Festsetzung von Einschrän-
kungen versagt ist, fallen nicht unter den Begriff des Eigentums,
wie er vom Gesetz anerkannt wird“ '®.
Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass damit die gedachten
Eigentumsbeschränkungen keinen öffentlich-rechtlichen Charakter
haben. Sie bleiben privatrechtliche. Sie bestimmen ledig-
lich die Individualrechte, denen die Staatsge-
waltgegenübersteht. Es ist unmöglich — so lange das
staatliche Vorgehen nicht gerade darauf gerichtet ist, solange
sein Zweck dies nicht direkt erheischt — „durch die Einwirkung
der öffentlichen Gewalt eine Aenderung civilrechtlicher Verhält-
nisse zwischen den Untertanen hervorzubringen®”’”. Also kann
davon nicht die Rede sein, dass die Polizeiden
„Bigentümer als Vertreter seiner Sache nach
aussen hin“ zu verpflichten berechtigtsei Es
wäre ja sehr praktisch, auch zivilrechtlich den
75 Vgl. hierzu Muanan a. a. O. Bd. 3 S. 143.
”® Vgl. hierüber BIERMANN a. a. O. S. 184 ff.
"7" Vgl. OTTO MAYER, D. Verw.-Recht Bd. 18. 146; v. SARWEY, Das öff.
Recht u. d. Verw.rechtspfl. S. 626 fi.
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