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begründete Rechte zwischen Privaten oder solche Rechtssätze,
die ihrer Natur nach als Grundlage für die Tätigkeit der öffent-
lichen Gewalt ausgeschlossen sind. Das ist aber hier nicht der
Fall. „Das BGB. kennt gesetzliche und vertragsmässige Be-
schränkungen des Eigentums®®. Von ersteren regelt es aber
nur einzelne Einschränkungen, welche (ergänze: hauptsächlich)
im Interesse des Nachbarrechts, also im privaten Interesse er-
folgen*®*. Wenn also zwischen Nachbarn vertragsmässig Ab-
machungen getroffen werden, und mögen diese auch bezwecken,
eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung wirkungslos zu machen,
so stellt dies ein Verhältnis dar, welches für das Einschreiten
der Polizei ohne Bedeutung ist. Hier handelt es sich jedoch
um Rechtssätze, die ebenso wie z. B. die allgemeinen Bestim-
mungen über Personen, Verjährung, Vertretung usw. in gleicher
Weise auf das öffentliche Recht wie auf das Privatrecht anwend-
bar sind. Auf das Polizeirecht sind vor allem diejenigen Normen
nicht anwendbar, die eine Culpahaftung statuieren. Das gilt
aber von den nachbarrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen
nicht. Es bleibt also dabei, dass, wo dem Eigen-
tümer eine privatrechtliche gesetzliche Schranke
errichtetist, der Eigentümer auch öffentlich-
rechtlich nicht mehr verpflichtet seinkann.
Wenn wir also nach dem Resultate der privatrechtlichen
Seite unserer Untersuchung fragen, so kann es nur lauten:
Das Eigentum des geltenden Rechtes ist zwar
prinzipiell unbeschränkt, aber regelmässig
beschränkt. Diesem Begriffe sind öffentlich-
rechtliche Momente fremd. Das Eigentum ist
lediglich ein Privatrecht. Als gesetzliche Be-
schränkungen, die für den Eigentumsbegriff
von Bedeutung sind, kommen nur die des Pri-
8: NIEDNER a. a. O. 191.