Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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vatrechts, und zwar hauptsächlich die des 
Nachbarrechtsin Betracht. An diese hatsich 
die Polizei bei ihrem — nach öffentlichem 
Rechte zu beurteilenden — Eingreifen zu kehren. 
8 3. Die öffentlichrechtliche Seite der Frage: 
I. Die Staatsgewalt überhaupt. 
Es gilt nunmehr nachzuweisen, wie das öffentliche Interesse 
gegenüber dem Eigentum zur Geltung gebracht werden kann. 
Die Antwort darauf gibt allein eine Betrachtung der öffentlich- 
rechtlichen Seite der Frage. 
Die heutige Staatsgewalt hat ihre Anfänge genommen in 
den Territorien, dem „Staate der landesherrlichen Hoheits- 
rechte“°®®, In diesem kamen dem Landesherrn verschiedene Be- 
fugnisse zu, sogen. Hoheitsrechte ®°, deren jedes auf einem be- 
sonderen (Privat-) Rechtstitel beruhen musste. Grerichtsbarkeit, 
Zollrecht, Münzrecht, Judenschutz bieten Beispiele dafür. 
Durch allerhand Umstände gefördert, vollzog sich allmählich 
der Prozess der Vereinigung fast aller denkbaren Rechte in der 
Hand des Monarchen. Er erlangte eine absolute Gewalt. Die- 
ser Rechtszustand bildet den allumfassenden Polizeistaat des 
17. und 18. Jahrhunderts. Er kennzeichnet sich durch seine 
Allmacht. Diese reicht soweit, als ihr nicht Rechte des Staats- 
bürgers. entgegentreten®. Der staatlichen Herrschaft kommt 
grundsätzlich die Freiheit zu, der einzelne aber ist prinzipiell 
beschränkt, soweit er eben nicht „wohl erworbene Rechte“ gegen 
den Staat besitzt. Die Begründung dieser Allmacht des Staates 
liegt in der Beförderung der irdischen Glückseligkeit der Unter- 
tanen. Alles, was diesem Zwecke dient, kann und soll der 
  
85 Ueber das Nachstehende vgl. OTTO Mayer a. a. O. Bd. 1 8. 23 ff. 
®° Eine Analogie zu diesen Rechten schafft GIERKE, D. Privatr. Bd. 2 
S. 407 ff, Er spricht von einer „Militärhoheit‘, „Telegraphenhoheit*, „Forst- 
hoheit“, „Berghoheit*, „Wegehoheit“ des modernen Staates. 
7 Göz a. a. O. S. 171.
	        
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