Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Staat tun. Jedoch darüber gibt es keine gesetzlichen Bestim- 
mungen und keine Kontrolle „Es ist eine Verwaltung nur nach 
Zweckmässigkeitsrücksichten; die eigene Ueberzeugung der Ver- 
waltungsorgane von der Nützlichkeit ihres Tuns ist die einzige 
Schranke der administrativen Gewalt“ 88, 
Die Revolutionen haben mit diesem Zustande brechend den 
Rechtsstaat vorbereitet. „Die unbedingte Uebermacht der Staats- 
gewalt“, die den Polizeistaat kennzeichnet, ist auch dem moder- 
nen Staate eigen®®. Aber für die Handhabung der hoheitlichen 
Gewalt ist die Form des Rechtes massgebend geworden. 
Dieser Grundsatz darf nicht negativ gefasst werden, wie 
v. SARWEY °° annehmen zu müssen glaubt: die Verwaltung könne 
alles verlangen, woran sie durch das Gesetz nicht verhindert 
sei. Vielmehr soll damit eine positive Seite bezeichnet sein, dass 
„wenn die Verwaltung befehlen und zwingen, in die Freiheit des 
einzelnen eingreifen, sein Eigentum beschränken oder in Anspruch 
nehmen will“, sie das alles nur darf, „soweit ein Gesetz sie da- 
zu ermächtigt“”. „Jeder Verwaltungsbefehl muss daher auf 
einem Gesetze beruhen, welches die Regierung mit der Befugnis 
ausstattet, eine derartige Leistung, Handlung oder Unterlassung 
®® ANSCHÜTZ, Lücken i. Verfass. u. Verwaltungsgesetzen. Verw.Arch. 
Bd. AY S. 325. 
#9? OTTO MAYER a. a. O. Bd. 18. 53. 
% v. SARWEY, Allg. Verw.Recht S. 32, entschiedener 8. 36; dagegen 
Rosın in SCHMOLLERs Jahrb. Bd. 9 S. 1006 ff.; G. Mxxer i. HırTHs An- 
nalen 1878 S. 383; auch im Staatsrecht 6. Aufl. 1905 ist dies noch aufrecht 
erhalten: „die Verwaltung darf daher nicht bloss dasjenige tun, wozu sie 
das Gesetz ausdrücklich ermächtigt, sondern alles, was ihr nicht durch Ge- 
setz untersagt ist.“ Dazu aber Anm. 2: „die Verwaltung kann allerdings 
nur auf Grund eines Rechtsatzes tätig werden. Aber es ist nicht für jede 
einzelne Tätigkeit ein spezielles Gesetz erforderlich. Die Befugnis zum 
Handeln kaun auch in der „allgemeinen Rechtsstellung der Verwaltung“ 
begründet sein.“ Vgl. hierzu auch FRICKER, Einwirkg. d. Erscheinens einer 
Verf.Urk. a. d. bestehenden Recht. Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. Bd. 43, 
Ss. 1 ff., insbes. S. 30 ff. 
9! ANSCHUTZ a. a. O. 8. 325.
	        
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