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tion für dieIndividualrechte spricht!®. Daher
mussauch dasEigentum dem Staate gegenüber
als prinzipiellunbeschränkt hingestellt werden.
Die positiven Öffentlich-rechtlichen Normen sind in erster
Linie Gesetzesrecht (d. i. „gesetztes“ Recht). Es kann ent-
halten sein in Reichs- oder Landesgesetzen, es kann konstitutio-
nelles oder vorkonstitutionelles Recht sein, eskann vom Gesetzgeber
selbst aufgestellt oder infolge Delegation als verordnungsmässiges
oder statutarisches Recht auftreten, es kann schliesslich als
spezialisierte Bestimmung oder allgemeiner Grundsatz die staat-
liche Tätigkeit begrenzen’,
Den weitgehenden Ermächtigungen der Behörden hat man
jedoch diese rechtsstaatliche Bedeutung abzusprechen versucht!’®,
Wir müssen aber daran festhalten, dass jeder Rechtssatz gleich-
mässig die Behörde bindet, wie weit auch der Spielraum des
freien Ermessens ist. Alle (selbständigen) Rechtsnormen sind
Gebote und Verbote und als solche absolut bestimmte oder re-
lativ bestimmte!”. Die letzteren kommen vor allem im Ver-
waltungsrecht vor'’”, besonders als „Ermächtigungen‘“. „So ver-
kehrt es auch sein dürfte leugnen zu wollen, dass alle Verwaltung,
die Verwaltung im engsten Sinne nicht ausgenommen die Aus-
führung von Rechtsnormen darstellt, so gewiss können die Ver-
waltungsrechtsnormen im engeren Sinne nur verhältnismässig
selten anordnen, was unter bestimmten Voraussetzungen ge-
schehen soll; sie müssen sich begnügen, gewisse schlechthin zu
108 Vgl. hierzu OrTTo Mayer a. a. O. Bd. 1 8. 74 Anm. 10; MEYER-AN-
SCHÜTZ a. a. OÖ. S. 801.
1068 Vgl. ANSCHÜTZ a. a. O. S. 326.
105 Vgl, oben bei Anm. 90; Otto MaAyYERa.a. O. Bd. 1 8. 274 Anm. 3
nennt allerdings den Rechtsstaat „allzu genügsam", „wenn es seiner
Forderung auch schon entspricht, dass auf Grund von ALR. II 17 8 10 im
Einzelfall beliebig verfügt wird“; vgl. auch a. a. O. S. 252 Anm. 18.
108 BIERLING, Juristische Prinzipienlehre Bd. 1 S. 79 ft.
107 BIERLING a. a. O. Bd. 18. 80, 81.