Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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tion für dieIndividualrechte spricht!®. Daher 
mussauch dasEigentum dem Staate gegenüber 
als prinzipiellunbeschränkt hingestellt werden. 
Die positiven Öffentlich-rechtlichen Normen sind in erster 
Linie Gesetzesrecht (d. i. „gesetztes“ Recht). Es kann ent- 
halten sein in Reichs- oder Landesgesetzen, es kann konstitutio- 
nelles oder vorkonstitutionelles Recht sein, eskann vom Gesetzgeber 
selbst aufgestellt oder infolge Delegation als verordnungsmässiges 
oder statutarisches Recht auftreten, es kann schliesslich als 
spezialisierte Bestimmung oder allgemeiner Grundsatz die staat- 
liche Tätigkeit begrenzen’, 
Den weitgehenden Ermächtigungen der Behörden hat man 
jedoch diese rechtsstaatliche Bedeutung abzusprechen versucht!’®, 
Wir müssen aber daran festhalten, dass jeder Rechtssatz gleich- 
mässig die Behörde bindet, wie weit auch der Spielraum des 
freien Ermessens ist. Alle (selbständigen) Rechtsnormen sind 
Gebote und Verbote und als solche absolut bestimmte oder re- 
lativ bestimmte!”. Die letzteren kommen vor allem im Ver- 
waltungsrecht vor'’”, besonders als „Ermächtigungen‘“. „So ver- 
kehrt es auch sein dürfte leugnen zu wollen, dass alle Verwaltung, 
die Verwaltung im engsten Sinne nicht ausgenommen die Aus- 
führung von Rechtsnormen darstellt, so gewiss können die Ver- 
waltungsrechtsnormen im engeren Sinne nur verhältnismässig 
selten anordnen, was unter bestimmten Voraussetzungen ge- 
schehen soll; sie müssen sich begnügen, gewisse schlechthin zu 
  
  
108 Vgl. hierzu OrTTo Mayer a. a. O. Bd. 1 8. 74 Anm. 10; MEYER-AN- 
SCHÜTZ a. a. OÖ. S. 801. 
1068 Vgl. ANSCHÜTZ a. a. O. S. 326. 
105 Vgl, oben bei Anm. 90; Otto MaAyYERa.a. O. Bd. 1 8. 274 Anm. 3 
nennt allerdings den Rechtsstaat „allzu genügsam", „wenn es seiner 
Forderung auch schon entspricht, dass auf Grund von ALR. II 17 8 10 im 
Einzelfall beliebig verfügt wird“; vgl. auch a. a. O. S. 252 Anm. 18. 
108 BIERLING, Juristische Prinzipienlehre Bd. 1 S. 79 ft. 
107 BIERLING a. a. O. Bd. 18. 80, 81.
	        
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