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gewohnheit wird, als Gewohnheitsrecht zwischen Staat und ein-
zelnen herausbilden. Das liegt schon in dem „Sollen“, in der
„Forderung“, die in der Idee des Rechtsstaates enthalten ist!!!,
Daneben ist allerdings auch im Verwaltungsrechte die Tendenz,
die dem Zivilrechte eigen ist, nicht zu verkennen, das Gewohn-
heitsrecht durch Gesetzesrecht zu verdrängen!®. Da aber
der moderne Staat auf einem grossen Gebiete
auch ohne geschriebene Rechtssätze sein Ho-
heitsrecht geltend macht, mussdas Vorhanden-
sein von öffentlich-rechtlichem Gewohnheits-
recht zwischen Verwaltung und einzelnen an-
erkannt werden; denn mit der Annahme oder
der Abweisung seines Vorhandenseins steht
und fällt dieBehauptung von demPrinzipe der
gesetzmässigen Verwaltung".
Die ganz anders geartete Natur des „öffentlich-recht-
lichen“ Gewohnheitsrechts ist der Grund gewesen, dass man
Ihm die Existenz gänzlich abgesprochen hat. So sagt v. SARWEY !!!
zwar, es könne „prinzipiell nicht abgesprochen werden, dass auch ein
die Verwaltung bestimmender Rechtssatz durch die Gewohnheit
Gesetzeskraft erlangen kann“. Dieses Zugeständnis erfährt aber
eine bedeutende Einengung durch eine spätere Bemerkung über
die „Gesetzmässigkeit der Verwaltung“!!5. „Doch wird sich Ge-
wohnheitsrecht des hier in Frage kommenden Inhalts nur aus-
nahmsweise bilden, da die einander entgegenstehenden Ansprüche
111 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 15. 273 a. E.
112 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 15. 134.
113 Trotzdem leugnet die Theorie, die strikte auf dem Prinzip der ge-
setzmässigen Verwaltung steht, meist das Vorhandensein von Gewohnheits-
recht. Beim Fehlen von geschriebenen Rechtssätzen wird die Berechtigung
der staatlichen Tätigkeit auf „allgemeine Rechtsgrundsätze*, „die allge-
meine Rechtsstellung“ (der Polizei), die „allgemeine Rechtsüberzeugung“
u. a. m. zurückgeführt.
ıta.a. 0.8. 19.
8 2.2.0.8. 33,