Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gewohnheit wird, als Gewohnheitsrecht zwischen Staat und ein- 
zelnen herausbilden. Das liegt schon in dem „Sollen“, in der 
„Forderung“, die in der Idee des Rechtsstaates enthalten ist!!!, 
Daneben ist allerdings auch im Verwaltungsrechte die Tendenz, 
die dem Zivilrechte eigen ist, nicht zu verkennen, das Gewohn- 
heitsrecht durch Gesetzesrecht zu verdrängen!®. Da aber 
der moderne Staat auf einem grossen Gebiete 
auch ohne geschriebene Rechtssätze sein Ho- 
heitsrecht geltend macht, mussdas Vorhanden- 
sein von öffentlich-rechtlichem Gewohnheits- 
recht zwischen Verwaltung und einzelnen an- 
erkannt werden; denn mit der Annahme oder 
der Abweisung seines Vorhandenseins steht 
und fällt dieBehauptung von demPrinzipe der 
gesetzmässigen Verwaltung". 
Die ganz anders geartete Natur des „öffentlich-recht- 
lichen“ Gewohnheitsrechts ist der Grund gewesen, dass man 
Ihm die Existenz gänzlich abgesprochen hat. So sagt v. SARWEY !!! 
zwar, es könne „prinzipiell nicht abgesprochen werden, dass auch ein 
die Verwaltung bestimmender Rechtssatz durch die Gewohnheit 
Gesetzeskraft erlangen kann“. Dieses Zugeständnis erfährt aber 
eine bedeutende Einengung durch eine spätere Bemerkung über 
die „Gesetzmässigkeit der Verwaltung“!!5. „Doch wird sich Ge- 
wohnheitsrecht des hier in Frage kommenden Inhalts nur aus- 
nahmsweise bilden, da die einander entgegenstehenden Ansprüche 
111 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 15. 273 a. E. 
112 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 15. 134. 
113 Trotzdem leugnet die Theorie, die strikte auf dem Prinzip der ge- 
setzmässigen Verwaltung steht, meist das Vorhandensein von Gewohnheits- 
recht. Beim Fehlen von geschriebenen Rechtssätzen wird die Berechtigung 
der staatlichen Tätigkeit auf „allgemeine Rechtsgrundsätze*, „die allge- 
meine Rechtsstellung“ (der Polizei), die „allgemeine Rechtsüberzeugung“ 
u. a. m. zurückgeführt. 
ıta.a. 0.8. 19. 
8 2.2.0.8. 33,
	        
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