Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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tanenverhältnis von Staat und einzelnen, für sogen. „öffentlich- 
rechtliche Verhältnisse“ ist aber nach Orro MAYER die Ent- 
stehung von Gewohnheitsrecht „durch die allgemeinen Grund- 
sätze unseres Öffentlichen Rechtes von selbst ausgeschlossen 1°, 
Die Ansicht, die v. SARWEY äussert, möchte wohl die 
Bildung von Gewohnheitsrecht zugeben, wenn nicht Staat und 
Untertanen entgegenstehende Interessen besässen. Bei genauerem 
Zuschauen findet sich jedoch, dass auch dem anderen Gewohn- 
heitsrecht auf öffentlich-rechtlichem Gebiete, insbesondere bei 
Schadensersatzansprüchen'!?° Aehnliches entgegengehalten werden 
kann. Gewiss ist die Macht auf Seiten der Verwaltung ein er- 
schwerendes Moment für die Bildung von Gewohnheitsrecht. 
Aber wenn man erwägt, dass diese Macht keine Willkür ist und 
schon im Polizeistaat für das „allgemein Beste“ tätig zu werden 
hatte!?!, dann ist wenigstens die eine Bedingung für die Bildung 
von Gewohnheitsrecht, die „Uebung“ '?? insofern möglich, als 
die öffentliche Verwaltung bestimmte Zwecke immer in der 
gleichen Weise durchführt. Auch lässt sich nicht die Behauptung 
abweisen, dass jene Uebung allmählich die Anerkennung der 
Verpflichtung!?? und zwar gerade wegen der Ueberzeugung von 
der Nützlichkeit des staatlichen Einschreitens auch auf seiten 
der Untertanen im Gefolge hat. Allerdings liegt in den Be- 
herrschten das Streben, die Herrschaft abzuweisen. Das liegt 
schon in dem Individualismus. Aber so extrem ist selbst dieser 
  
118 Djeses Gewohnheitsrecht wird als „Observanz“ bezeichnet, das ist 
ein „Rechtssatz, der innerhalb eines bestimmten Interessenkreises von dessen 
Teilnehmern in der inneren Ueberzeugung von seiner rechtlichen Notwen- 
digkeit — opinione necessitatis — fortdauernd befolgt worden ist, und 
zwar unter vorausgesetzter stillschweigender Zustimmung der gesetzgeben- 
den Gewalten“; vgl. JEBENS a. a. O. 8. 57. Das Gebiet, auf dem sich un- 
sere Untersuchung bewegt, wird aber davon nicht berührt. 
119 OTTO MAYER a.a. O. Bd. 18. 132. 
20 Vgl. unten $ 7. 
1221 Vgl, v, MouHr, Die Polizeiwissenschaft Bd. 1 8. 3. 
22 Vgl. unten bei Anm. 142.
	        
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