— 5307. —
Rechtmässigkeit gepaart, zum Rechte erheben“ 138,
Es hindert aber nichts, dieses lückenfüllende Gewohnheits-
recht, wie für die Zukunft, so auch für die Vergangenheit wirk-
sam gewesen zu denken’3®, Dadurch sind und gerade für das
Gebiet der Polizei!#, eine Menge Normen als „alte Gewohnheit“
entstanden, denen rechtliche Kraft zugestanden werden muss.
Die Bildung von Gewohnheitsrecht verstösst auch hier nicht
gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen den „Vorbehalt“ des
Gesetzes. Derartige echte Gesetzeslücken muss man in den vom
Polizeistaate her ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltung er-
blicken, solange weder Gesetzesrecht noch Gewohnheitsrecht als
Grundlage dafür entstanden ist. So bieten uns — wie alle
öffentlich-rechtlichen Gebiete — auch die sogen. „polizeilichen“
Befugnisse vieler deutscher Einzelstaaten Beispiele dafür. Unter
dieser Voraussetzung konnte sich somit auch auf den vom Ge-
setzgeber freigelassenen Gebieten Gewohnheitsrecht bilden, denn
aus dem Gesetze geht nicht hervor, dass es einen bestimmten
Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen ausschliessen wollte,
vielmehr beweisen die ganzen Umstände, dass ein solcher Ein-
griff zugelassen werden sollte.
Nach den bisherigen Erörterungen wird man die Möglich-
keit der Bildung von Gewohnheitsrecht mindestens in dem ge-
nannten Umfange zugestehen müssen. Eine nähere Untersuchung
über die Art der Entstehung muss hier unterbleiben. LABAND
sagt, dass „die gleichmässige in unzähligen Fällen wiederholte
und den Bedürfnissen des Staates entsprechende Geschäftstätig-
keit der Behörden erst eine Verwaltungstradition und endlich
Sätze des öffentlichen Rechts“ erzeugt!*. Allerdings wird im
einzelnen Falle schwer zu sagen sein, welche Normen man als
-—
188 STIER-SOMLO a, a. OÖ. S. 131.
132 STIER-SOMLO a. a. O. S. 126, 129 a. A.
14 Vgl, hierüber unten $ 4. 4. /6!
141 LJABAND a. a. O. Bd. 2 S. 173, 174.
20*