Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Rechtmässigkeit gepaart, zum Rechte erheben“ 138, 
Es hindert aber nichts, dieses lückenfüllende Gewohnheits- 
recht, wie für die Zukunft, so auch für die Vergangenheit wirk- 
sam gewesen zu denken’3®, Dadurch sind und gerade für das 
Gebiet der Polizei!#, eine Menge Normen als „alte Gewohnheit“ 
entstanden, denen rechtliche Kraft zugestanden werden muss. 
Die Bildung von Gewohnheitsrecht verstösst auch hier nicht 
gegen den Willen des Gesetzgebers, gegen den „Vorbehalt“ des 
Gesetzes. Derartige echte Gesetzeslücken muss man in den vom 
Polizeistaate her ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltung er- 
blicken, solange weder Gesetzesrecht noch Gewohnheitsrecht als 
Grundlage dafür entstanden ist. So bieten uns — wie alle 
öffentlich-rechtlichen Gebiete — auch die sogen. „polizeilichen“ 
Befugnisse vieler deutscher Einzelstaaten Beispiele dafür. Unter 
dieser Voraussetzung konnte sich somit auch auf den vom Ge- 
setzgeber freigelassenen Gebieten Gewohnheitsrecht bilden, denn 
aus dem Gesetze geht nicht hervor, dass es einen bestimmten 
Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen ausschliessen wollte, 
vielmehr beweisen die ganzen Umstände, dass ein solcher Ein- 
griff zugelassen werden sollte. 
Nach den bisherigen Erörterungen wird man die Möglich- 
keit der Bildung von Gewohnheitsrecht mindestens in dem ge- 
nannten Umfange zugestehen müssen. Eine nähere Untersuchung 
über die Art der Entstehung muss hier unterbleiben. LABAND 
sagt, dass „die gleichmässige in unzähligen Fällen wiederholte 
und den Bedürfnissen des Staates entsprechende Geschäftstätig- 
keit der Behörden erst eine Verwaltungstradition und endlich 
Sätze des öffentlichen Rechts“ erzeugt!*. Allerdings wird im 
einzelnen Falle schwer zu sagen sein, welche Normen man als 
-— 
188 STIER-SOMLO a, a. OÖ. S. 131. 
132 STIER-SOMLO a. a. O. S. 126, 129 a. A. 
14 Vgl, hierüber unten $ 4. 4. /6! 
141 LJABAND a. a. O. Bd. 2 S. 173, 174. 
20*
	        
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