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geben. Vgl. aber auch KnıtscHhkyY S. 662; MÜLLER SS. 9;
v. MarRTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 S. 432.
Programm der Abhandlung.
5. Im folgenden soll der Versuch gemacht werden, die Gel-
tung und die Bedeutung der Reziprozität im Auslieferungsrecht,
vom deutschen Standpunkt aus, zu erörtern. Wenn man auch
für unser Recht eine führende Rolle in Auslieferungsfragen nicht
in Anspruch nehmen kann, so darf man doch in ihm bestimmte
Grundgedanken und konsequente Einhaltung des gewählten Stand-
punktes bei der Regelung seiner Rechtshilfeangelegenheiten suchen.
Das gilt zumal von den Reichsverträgen. Und wenn die deut-
sche Auffassung vielfach ein getreues Spiegelbild der auch ander-
wärts herrschenden Anschauungen ist, so muss man das als
rechtlich gleichgültig, für den Staatenverkehr und seine glatte
Abwickelung aber als bedeutsam und erfreulich ansehen. Denn
erst die zunehmende Gleichartigkeit der Rechtssysteme der zivi-
lisierten Staaten, d. h. vor allem ihrer internationalrechtlichen
Grundsätze, macht Vereinbarungen über ihre Handhabung zur
gegenseitigen Ergänzung und Unterstützung möglich. Wo sie
aber vorhanden ist, wo Verträge oder stillschweigende Anpassung
die erforderliche Uebereinstimmung geschaffen haben, da, aber
auch nur da, lassen sich die Rechtsanschauungen eines Staates
auf einen anderen übertragen, als auch für ihn wirksam erweisen.
In dieser Beziehung herrscht in der Beobachtung der Rezipro-
zität für die Auslieferungsvereinbarungen unter den Staaten eine
selten weitgehende Einmütigkeit. Daher müssen die Ergebnisse
dieser Arbeit, obschon sich die Darstellung im wesentlichen auf
die deutsche Rechtsauffassung und die deutschen Verträge be-
schränkt, falls überhaupt, überall da richtig sein, wo gleiche An-
schauungen herrschen. Die Kenntnis des Begriffes der Gegen-
seitigkeit erscheint für das Auslieferungsrecht nahezu aller Staaten