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kann. Polizei ist eine Funktion der Verwal-
tung“ 168,
Der Begriff der Polizei, der sich lediglich an das Zwangs-
element heftet, kann nicht als dem modernen Verwaltungsrechte
entsprechend bezeichnet werden. Denn die Definition der Poli-
zei als „Zwangsgewalt in der Verwaltung“ ist eine Definition
in formeller (staatsrechtlicher) Hinsicht. Sie sagt im letzten
Grunde nichts anderes als: alles was der Staat vom einzelnen
‚zu fordern berechtigt ist, kann er mit Zwang durchsetzen, und
Idie beförderliche Tätigkeit, die dies unternimmt, heisst Polizei.
Der ganze „Begriff“ schrumpft also darauf zusammen, dass der
Staat mit seinem Imperium ausser in der Gesetzgebung und
Justiz auch in der Verwaltung auftritt und hier den besonderen
Namen Polizei trägt!‘®.
Die bisherigen Erörterungen lassen zwei grosse Perioden
erkennen, in denen die Lehre über den Begriff der Polizei prin-
zipiell verschieden ist. In der einen Periode — es ist die des
Polizeistaates — ist ein naturrechtlicher Polizeibegriff herrschend.
Er kennzeichnet die Polizei nach ihren Gegenständen, Zwecken.
In der andern — es ist die Zeit des Uebergangs vom Polizei-
staat zum Rechtsstaat, besser des werdenden Rechtsstaates —
nennt die Wissenschaft das Mittel selber, mit dem die Polizei
tätig wird, Polizei. Man muss aber: bei dem eben Ausgeführten
daran festhalten, dass es sich dabei nur um das Typische der
Entwicklung handelt und dass diese Perioden .nicht scharf von-
einander zu trennen sind. Angebrachter wäre es vielleicht, von
zwei „Richtungen“ zu sprechen, die lange Zeit nebeneinander
herlaufen.
18 4. a. 0.8.8.
16% BORNHAK a. a. O. S. 189 meint, dass diese Auffassung in der Lite-
ratur gegenwärtig zu einer fast unbeschränkten Herrschaft gelangt sei;
vgl. die dort S. 159 Anm. 6 zitierte Literatur.