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lichen nur zu tun mit der Bestimmung des Masses, in dem der
Staat sein rechtlich unbeschränktes und unbeschränkbares Herr-
schaftsrecht betätigen will“ 171,
Die Frage nach dem Begriffe der Polizei als einem materiell-
rechtlichen Rechtsbegriffe hat also die beiden verwaltungsrechtlich
relevanten Momente der staatlichen Tätigkeit: das öffentliche
Interesse einerseits und die Herrschermacht andererseits zu be-
rücksichtigen. Es darf also die Polizei weder als ein blosser
„Zweig“ noch als eine blosse „Seite“ der staatlichen Verwaltung
ıns Auge gefasst werden. Vielmehr sind „Umfang“ und „Art“
der sich als Polizei darstellenden Verwaltungstätigkeit zugleich
zu berücksichtigen.
Es ist das Verdienst von LABAND, den Begrift der Polizei
indieser Allgemeinheit zum ersten Male richtig er-
fasst zu haben, indem er sagt, dass „das Wesen der Polizei
‘überhaupt darin besteht, dass die natürliche Handlungsfreiheit
des einzelnen im Interesse der Gesellschaft oder des Staates
Beschränkungen unterworfen wird“ !'?, Diese Definition ist der
Ausgang des heute herrschenden Begriffs der Polizei geworden.
An LapBanD schliessen sich an: SEYDEL: „Polizei‘ ist
Zwangsgewalt, Recht des Gebietens und Ver-
bietens zum Schutze öffentlicher Interessen !”®. Das Gewerbe-
polizeirecht insbesondere definiert er an anderer Stelle!”* als
„den Inbegriff derjenigen Bestimmungen, durch welche die
privatrechtliche Gewerbefreiheit im öffentlichen Interresse be-
schränkt wird“.
171 BORNHAK, Das Polizeiverfügungsrecht i. Preuss. Verw.Arch. Bd. 5,
S. 137 ff.; vgl. auch OrTo MAYER, D. Verw.Recht Bd. 1 S. 104 ff., insbes.
S. 107; Göz, Verwaltungsrechtspfl. i. Württbg. S. 15; LABAND a. a. O. Bd. 2
S. 178. “
172 LABAND, Staatsrecht 1. Aufl. 1878 Bd. 2 S. 458; 4. Aufl. 1901 Bd. 3
S. 19.
173 SeyDEL, Bayrisches Staatsrecht, 1. Aufl. Bd. 5 S. 501, 2. Aufl. Bd. 3
S. 807. .
17% SEYDEL, Das Gewerbepolizeirecht. Hırras Annalen 1881 S. 574.