Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Rosin sagt, Polizei — im Sinne der Städteordnung als 
staatliche Ortspolizei — sei „das Recht, auf dem Gebiete der 
inneren Verwaltung die natürliche Handlungsfreiheit zugunsten 
des Gemeinwohls durch Gebot und Verbot zu beschränken und 
den Inhalt dieser Beschränkungen eventuell durch Zwang zu 
realisieren“ 175. Ganz dieselbe Definition gibt er für die in Ver- 
ordnungen sich äussernde Polizei: „Ein Zweig der inneren 
Staatsverwaltung, welcher sich in der Beschränkung der natür- 
lichen Handlungsfreiheit der einzelnen zu gunsten des Gemeinde- 
wohls äusserte“!'%, 
G. MEYER nennt „Polizei diejenige Tätigkeit der inneren 
Verwaltung, welche sich als Beschränkung der persönlichen 
Freiheit des einzelnen äussert und in der Form von Zwang 
auftritt“... „Die Polizeigewalt ist das Recht, dem einzelnen 
überall da mit Anwendung von Zwang entgegenzutreten, wo es 
im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig 
erscheint“ 1”, 
Allen diesen Definitionen darf in einer bestimmten Hin- 
sicht — wir werden darauf später eingehend zurückkommen — 
die Formulierung von OTTO MAYER vorgezogen werden: „Polizei 
ist die StaatstätigkeitzurAbwehr vonStörungen 
für de gute Ordnung des Gemeinwesens aus dem 
Einzeldasein mit obrigkeitlicher Gewalt“! OTrTo MAYER hat 
nicht unrecht, wenn er sagt, dass vor diesem Begriff „alle künst- 
lichen Drehungen und Wendungen — diejenigen nämlich, welche 
noch immer, meist in Anlehnung an $ 10'I. 17 ALR. 
durch den Begriff der Polizei zugleich die polizeiliche Tätigkeit 
—. 
  
15 Rosın a. a. 0. S. 91. 
178 Rosın, Polizeiverordnungsrecht, 2. Aufl. 1895 S. 133. 
177 GEORG MAYER, Staatsrecht, 1. Aufl. S. 517, 6. Aufl. 1905, bearbeitet. 
d. Anscauürz S. 644, 649. Diese beiden Definitionen unterscheiden zwischen 
„Polizei“ und „Polizeigewalt“., Auf die Grenzen der letzteren werden wir 
noch zu sprechen kommen. 
178 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 18. 249,
	        
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