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begrenzen wollen! — nicht mehr standhalten“ !'?%,. Er gibt aber
seinem Begriff eine ganz andere Bedeutung, als wir es tun
werden.
Gegenüber den vorstehenden Definitionen muss aber ein-
gewendet werden, dass sie nicht imstande sind, die Polizeigewalt
näher zu begrenzen. Zweifellos sind doch die Schranken der
letzteren enger als durch „öffentliches Interesse“ zum Ausdruck
gelangt. Es gilt also den Staatszweck aus dem Polizeizweck aus-
zusondern. Die Begriffsbestimmungen von LABAND, SEYDEL und
Rosın lassen keinen Unterschied erkennen, während die Defini-
tion von OTTO MAYER einseitig und hinsichtlich vieler gesetz-
licher Spezialbestimmungen auch zu eng ist!®®. Tatsächlich teilen
alle Versuche, den Polizeibegriff zu bestimmen, das gleiche
Schicksal: entweder der Umfang des Begriffes wird zu reich,
dann wird letzterer zu inhaltsarm oder umgekehrt.
Nach der herrschenden Rechtsauffassung besteht nun ein
Unterschied zwischen der polizeilichen und der sonstigen staat-
lichen Tätigkeit in folgendem Sinne: „Polizei“ ist einerseits
staatliche Verwaltungstätigkeit, welche tatsächlich ausgeübt wird
ohne „gesetzliche“ Grundlage. Hier spielt das Zweckmoment
eine primäre Rolle. Es ist das Gebiet, für welches wir Gewohn-
heitsrecht annehmen. Darüber hinaus stellt sich die Polizei als
der „Inbegriff“ derjenigen staatlichen’ Rechte dar, die auf einem
vom Gesetzgeber als „polizeilich“ bezeichneten d. h. von den
„Polizeibehörden“ geltend zu machenden Rechtssatze beruhen '#.
Hier spielt das Zweckmoment keine, bezw. nur eine sekundäre
Rolle. Diese beiden Momente sind es, welche von der herrschen-
den Auffassung als ausschlaggebend für das Vorhandensein
einer polizeilichen Tätigkeit angesehen werden.
—
170 a. a. O. Bd. 1 S. 253; vgl. auch Anm. 20.
180 Vgl. unten $5, I.
181 STÖLZEL, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt in Preussen, S. 208;
WOLZENDORFF a. a. O. S, 82 a. E,; GERLAND a. a. O. 8.1, 2.