Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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begrenzen wollen! — nicht mehr standhalten“ !'?%,. Er gibt aber 
seinem Begriff eine ganz andere Bedeutung, als wir es tun 
werden. 
Gegenüber den vorstehenden Definitionen muss aber ein- 
gewendet werden, dass sie nicht imstande sind, die Polizeigewalt 
näher zu begrenzen. Zweifellos sind doch die Schranken der 
letzteren enger als durch „öffentliches Interesse“ zum Ausdruck 
gelangt. Es gilt also den Staatszweck aus dem Polizeizweck aus- 
zusondern. Die Begriffsbestimmungen von LABAND, SEYDEL und 
Rosın lassen keinen Unterschied erkennen, während die Defini- 
tion von OTTO MAYER einseitig und hinsichtlich vieler gesetz- 
licher Spezialbestimmungen auch zu eng ist!®®. Tatsächlich teilen 
alle Versuche, den Polizeibegriff zu bestimmen, das gleiche 
Schicksal: entweder der Umfang des Begriffes wird zu reich, 
dann wird letzterer zu inhaltsarm oder umgekehrt. 
Nach der herrschenden Rechtsauffassung besteht nun ein 
Unterschied zwischen der polizeilichen und der sonstigen staat- 
lichen Tätigkeit in folgendem Sinne: „Polizei“ ist einerseits 
staatliche Verwaltungstätigkeit, welche tatsächlich ausgeübt wird 
ohne „gesetzliche“ Grundlage. Hier spielt das Zweckmoment 
eine primäre Rolle. Es ist das Gebiet, für welches wir Gewohn- 
heitsrecht annehmen. Darüber hinaus stellt sich die Polizei als 
der „Inbegriff“ derjenigen staatlichen’ Rechte dar, die auf einem 
vom Gesetzgeber als „polizeilich“ bezeichneten d. h. von den 
„Polizeibehörden“ geltend zu machenden Rechtssatze beruhen '#. 
Hier spielt das Zweckmoment keine, bezw. nur eine sekundäre 
Rolle. Diese beiden Momente sind es, welche von der herrschen- 
den Auffassung als ausschlaggebend für das Vorhandensein 
einer polizeilichen Tätigkeit angesehen werden. 
  
— 
170 a. a. O. Bd. 1 S. 253; vgl. auch Anm. 20. 
180 Vgl. unten $5, I. 
181 STÖLZEL, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt in Preussen, S. 208; 
WOLZENDORFF a. a. O. S, 82 a. E,; GERLAND a. a. O. 8.1, 2.
	        
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