Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Diese vorstehende Auffassung entbehrt aber unserer Ansicht 
nach jedes einheitlichen Prinzipes. Auf der einen Seite erblickt 
man in dem Polizeibegriff materielles Recht, auf der anderen 
nimmt man ihm gegenüber einen ganz formalen Standpunkt ein. 
Es ist durchaus nicht einzusehen und wird auch keineswegs 
konsequent durchgeführt, dass es Verwaltungsrechtssätze 
gibt, welche nicht „polizeilicher“ Natur sein sollen, selbst die 
Finanzgesetze nicht ausgenommen. 
Wir glauben, dass, wenn man diesen Gegensatz verstehen 
will, wie einst am Finde des Polizeistaates, ein weiterer und 
einengerer Polizeibegriff auseinander gehalten werden 
müssen, dass in unserem Rechtssystem ein Nachhall davon ver- 
borgen liegt. Ehemals umschrieb man mit dem weiteren 
Polizeibegriff die Tätigkeit des Staates auf dem Gebiete 
der inneren Verwaltung überhaupt, mit dem engeren aber die 
staatliche Tätigkeit für den Sicherheitszweck. Heute wird der 
Staatszweck nicht mehr differenziert. Die Aufgaben, die der 
moderne Staat sich gesteckt hat, kommen, soweit sie mit Herr- 
schermacht durchgeführt werden sollen, in den positiren Normen 
Gesetzesrecht und Gewohnheitsrecht, zum Ausdruck !#, 
Die Polizei ist nun diejenige staatliche Tätigkeit, welche 
Jene Verwaltungssätze zur Durchführung bringt. Sie ist also in 
dieser Hinsicht tatsächlich die gesamte „obrigkeitliche Gewalt“, 
die „Zwangsgewalt“, mit der die Verwaltungsbehörden ausge- 
rüstet sind zwecks Eingreifens in die persönliche oder die Ver- 
mögensfreiheit der Untertanen. Es ist die nach dem Prinzipe 
der gesetzmässigen Verwaltung wirksam werdende Staatsgewalt. 
In dieser Hinsicht haben wir es — genau wie bei der BLUNT- 
SCHLIschen Formulierung — mit einem staatsrechtlichen Begriff 
der Polizei zu tun, sodass auch die Definition von LABAND, 
mm m mm 
182 GEERBER a. a. OÖ. S. 82, 33 Anm. 5; LABAND a. a. O. Bd. 2 8. 173; 
FORSTEMANN a. a. O. S. 13; WOLZENDORFF a. a. O. Bd. 18. 2. 
Archiv für öffentliches Recht. XXV, 2. >21
	        
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