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SEYDEL und Rosın lediglich eine Bedeutung in diesem Sinne
haben.
Die Streitfrage, ob man den Schulzwang, den Finanzzwang,
den Zwang auf dem Gebiete der Kommunalaufsicht, der Heeres-
verwaltung u. a. m.!°3 als „Polizei“ zu bezeichnen hat, ist eine
müssige. Es handelt sich dabei um eine blosse Nomenklatur, die
für das materielle Recht bedeutungslos ist.
Der engere Polizeibegriff ist aber ein Inbegriff von Rechts-
sätzen selbst, die zumeist in Gewohnheitsrecht oder etwa noch
in ergänzenden Spezialbestimmungen vorliegen. Es ist Aufgabe
der Wissenschaft, den Begriff festzustellen. Begriffswesentlich
ist natürlich auch dabei, dass diese sämtlichen Rechtssätze auf
„öffentliche Interessen“ gerichtet sind.
Nun kann man allerdings versuchen, das „Öffentliche In-
teresse“ hinsichtlich des ungeschriebenen Rechtes näher zu be-
zeichnen. Das geschieht durch OTTO MAYER. Jedoch ist dabei
zu beachten, dass, wenn man den Begriff enger fassen, auf be-
stimmtere Gegenstände beschränken will, diese nur ihrer Bedeu-
tung fürdasG@emeinwesen nach, nur graduellvon
den durch Rechtssätze normierten Gegenstän-
den sich unterscheiden können. Wir nehmen dabei
an, dass die Gewohnbheitsrechtssätze im allgemeinen auf weniger
bedeutende Gegenstände sich erstrecken als das Gresetzesrecht.
Mit diesem Momente verlässt man aber auch den Boden der
Rechtslogik und begibt sich auf das Gebiet der Praxis. Denn
definiert man z. B. die Polizei als die staatliche Tätigkeit zur
„Abwehr von Gefahren“, dann entbehrt dieser „Begriff“ jeder
logischen Haltbarkeit, sobald durch einen als „polizeilich“ "be-
zeichneten Spezialrechtssatz der Behörde ein Recht im Interesse
der Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt zugestanden wirl.
Gleichwohl bleibt die Formulierung von OTTO MAYER, nach
ı88 Vgl. Anscaürtz, Das Recht des Verwaltungszwanges, Verw.Arch.
Bd. 1 8. 389 ff.