Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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SEYDEL und Rosın lediglich eine Bedeutung in diesem Sinne 
haben. 
Die Streitfrage, ob man den Schulzwang, den Finanzzwang, 
den Zwang auf dem Gebiete der Kommunalaufsicht, der Heeres- 
verwaltung u. a. m.!°3 als „Polizei“ zu bezeichnen hat, ist eine 
müssige. Es handelt sich dabei um eine blosse Nomenklatur, die 
für das materielle Recht bedeutungslos ist. 
Der engere Polizeibegriff ist aber ein Inbegriff von Rechts- 
sätzen selbst, die zumeist in Gewohnheitsrecht oder etwa noch 
in ergänzenden Spezialbestimmungen vorliegen. Es ist Aufgabe 
der Wissenschaft, den Begriff festzustellen. Begriffswesentlich 
ist natürlich auch dabei, dass diese sämtlichen Rechtssätze auf 
„öffentliche Interessen“ gerichtet sind. 
Nun kann man allerdings versuchen, das „Öffentliche In- 
teresse“ hinsichtlich des ungeschriebenen Rechtes näher zu be- 
zeichnen. Das geschieht durch OTTO MAYER. Jedoch ist dabei 
zu beachten, dass, wenn man den Begriff enger fassen, auf be- 
stimmtere Gegenstände beschränken will, diese nur ihrer Bedeu- 
tung fürdasG@emeinwesen nach, nur graduellvon 
den durch Rechtssätze normierten Gegenstän- 
den sich unterscheiden können. Wir nehmen dabei 
an, dass die Gewohnbheitsrechtssätze im allgemeinen auf weniger 
bedeutende Gegenstände sich erstrecken als das Gresetzesrecht. 
Mit diesem Momente verlässt man aber auch den Boden der 
Rechtslogik und begibt sich auf das Gebiet der Praxis. Denn 
definiert man z. B. die Polizei als die staatliche Tätigkeit zur 
„Abwehr von Gefahren“, dann entbehrt dieser „Begriff“ jeder 
logischen Haltbarkeit, sobald durch einen als „polizeilich“ "be- 
zeichneten Spezialrechtssatz der Behörde ein Recht im Interesse 
der Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt zugestanden wirl. 
Gleichwohl bleibt die Formulierung von OTTO MAYER, nach 
ı88 Vgl. Anscaürtz, Das Recht des Verwaltungszwanges, Verw.Arch. 
Bd. 1 8. 389 ff.
	        
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