Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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usw. Unter diese „Sorge für die Wohlfahrt der Volksgenossen*“, 
und zwar in materieller Beziehung, sind „auch Forst-, Feld-, 
Fischerei- und Jagdpolizei zu rechnen, da diese in erster Linie 
wirtschaftliche Notstände zu verhindern haben und geordnete 
wirtschaftliche Benutzung (!) der landwirtschaftlichen Lebens- 
güter bezwecken“ !?”. Diese sogen. „Volkswirtschaftspolizei“ ge- 
nauer zu betrachten, fällt der Verwaltungslehre zu. 
Als Unterart der eben genannten Fälle muss die Sorge für 
die Erhaltung der eigentlichen Ordnung, d.h. 
der Ordnung im tatsächlichen Sinne betrachtet werden. Hier- 
unter sind zu subsumieren die Bestimmungen, welche z. B. auf 
den öffentlichen Verkehr, die Reinlichkeit!?® der Strassen und 
Plätze, auf Abhaltung von Lärm u. a. m. gerichtet sind. 
b) Das andere Interesse der Oeffentlichkeit, welches die 
Polizei zu wahren hat, ist das an deminneren Wohler- 
sehen der Einzelnen. Es ist dasGebiet, für welches 
die öffentliche Ordnung erfahrungsgemäss 
sich ergibt. So vielseitig, wie die geistig-sittlichen Güter 
der Allgemeinheit sind, so vielseitig ist auch die Tätigkeit der 
Polizei in dieser Hinsicht. 
Hierher gehören zunächst Gegenstände, welche die Reli- 
gion betreffen. Hinsichtlich ihrer Bestrafung ist jedoch 
daran festzuhalten, dass die reichsrechtliche Regelung der sogen. 
Religionsvergehen im Strafgesetzbuch eine ausschliessliche ist, 
und dass landesrechtliche Ergänzungen unwirksam sind, eine 
übrigens nicht unangefochtene Theorie !”%,. Aber ungeachtet 
dessen kann durch Exekutivstrafen eine Handlung unterdrückt 
oder ein Zustand beseitigt werden, wenn dadurch ein Wider- 
— [ll 
197 Vgl. ELSTER, Art. „Polizei“ in ELSTERs Wörterb. d. Volkswirtschaft 
Bd. 2 S. 635 fi. 
188 Die „Reinlichkeit“ ist vielleicht ebensogut unter b zu subsumieren; 
vgl. unten sub b. 
199 Vgl. LıszT, Lehrb. d. d. Strafrechts, 15. Aufl. S. 397 bei Anm. 2.
	        
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