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usw. Unter diese „Sorge für die Wohlfahrt der Volksgenossen*“,
und zwar in materieller Beziehung, sind „auch Forst-, Feld-,
Fischerei- und Jagdpolizei zu rechnen, da diese in erster Linie
wirtschaftliche Notstände zu verhindern haben und geordnete
wirtschaftliche Benutzung (!) der landwirtschaftlichen Lebens-
güter bezwecken“ !?”. Diese sogen. „Volkswirtschaftspolizei“ ge-
nauer zu betrachten, fällt der Verwaltungslehre zu.
Als Unterart der eben genannten Fälle muss die Sorge für
die Erhaltung der eigentlichen Ordnung, d.h.
der Ordnung im tatsächlichen Sinne betrachtet werden. Hier-
unter sind zu subsumieren die Bestimmungen, welche z. B. auf
den öffentlichen Verkehr, die Reinlichkeit!?® der Strassen und
Plätze, auf Abhaltung von Lärm u. a. m. gerichtet sind.
b) Das andere Interesse der Oeffentlichkeit, welches die
Polizei zu wahren hat, ist das an deminneren Wohler-
sehen der Einzelnen. Es ist dasGebiet, für welches
die öffentliche Ordnung erfahrungsgemäss
sich ergibt. So vielseitig, wie die geistig-sittlichen Güter
der Allgemeinheit sind, so vielseitig ist auch die Tätigkeit der
Polizei in dieser Hinsicht.
Hierher gehören zunächst Gegenstände, welche die Reli-
gion betreffen. Hinsichtlich ihrer Bestrafung ist jedoch
daran festzuhalten, dass die reichsrechtliche Regelung der sogen.
Religionsvergehen im Strafgesetzbuch eine ausschliessliche ist,
und dass landesrechtliche Ergänzungen unwirksam sind, eine
übrigens nicht unangefochtene Theorie !”%,. Aber ungeachtet
dessen kann durch Exekutivstrafen eine Handlung unterdrückt
oder ein Zustand beseitigt werden, wenn dadurch ein Wider-
— [ll
197 Vgl. ELSTER, Art. „Polizei“ in ELSTERs Wörterb. d. Volkswirtschaft
Bd. 2 S. 635 fi.
188 Die „Reinlichkeit“ ist vielleicht ebensogut unter b zu subsumieren;
vgl. unten sub b.
199 Vgl. LıszT, Lehrb. d. d. Strafrechts, 15. Aufl. S. 397 bei Anm. 2.