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spruch mit dem in religiösem Empfinden sich äussernden Ge-
wohnheitsrecht geschaffen wird. Ausserdem bleibt dahingestellt,
ob derartige Verletzungen nicht von einem anderen unter die
öffentliche Ordnung fallenden Begriff umfasst werden.
Das kann vor allem durch die öffentliche Sittlich-
keit geschehen. Auch ihre Erhaltung ist gewohnheitsrechtlich
begründet. Was aber im Sinne des Polizeirechts als unsittlich
sich darstellt, bestimmt sich von Fall zu Fall. Man würde z.B.
das öffentliche Aergernis beim Vorhandensein eines Konkubinats
oder ähnliche nicht durch Strafgesetze normierte Tatbestände
darunter zu subsumieren haben.
Die Polizei kann aber auch Anforderungen mit Rücksicht
auf die blosse Sitte an den einzelnen stellen. Es sind dies
Verletzungen der guten Ordnung, die ein „psychisches Aerger-
nis“ erregen (LIszT), aber graduell noch nicht als unsittlich zu
betrachten sind. Doch ist die Grenze zwischen beiden schwer
zu ziehen. Man kann wohl auch hier von Ordnung im eigent-
lichen Sinne sprechen. Hierher würde z. B. gehören die „Ver-
unstaltung“* einer Strasse durch ein Gebäude (vergl. 8 66 I. 8
ALR.). Aesthetische Interessen hat die Polizei nicht zu wahren.
Der Grund ist, dass sich Gewohnheitsrecht hinsichtlich solcher
chwerlich bilden kann ?®, Hierher gehören auch gewisse Be-
stimmungen für das Schankgewerbe, z. B. Polizeistunde, ferner
die Feier der Sonn- und Festtage u. a. m.
U. Das polizeilich verpflichtete Rechtssubjekt.
Das polizeilich verpflichtete Rechtssubjekt ist derjenige,
welcher bei Ausübung der Freiheit seiner Person oder seines
Eigentums mit der öffentlichen Ordnung in Widerspruch gerät.
Man kann ihn kurz als den „Störer“ der öffentlichen Ordnung
bezeichnen.
A. Die Störung im objektiven Sinne.
200 FiscHRas Zeitschr. Bd. 31 S. 349, 350; vgl. aber Bd. 26 S. 133 ft.