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Von einer Störung der öffentlichen Ordnung im objektiven
Sinne muss dann gesprochen werden, wenn die Ursache derselben
nicht in der Ausübung von Privatrechten zu suchen ist.
Es handelt sich also um keine Störung „aus dem Einzeldasein“
(Otto MAYER). Der einzelne muss sich eine Beschränkung
seiner Freiheit gefallen lassen, trotzdem er, populär ausgedrückt,
nichts dafür kann. Er muss seine besonderen Rechte zwecks
Herstellung der öffentlichen Ordnung „aufopfern“. Dabei liegt
aber gegenüber dem Eigentume durchaus keine Enteignung vor;
denn der einzelne wird hier nicht in seinem Eigentume be-
schränkt unter Begründung von Rechten für Dritte.
Da kein „Störer* vorhanden ist, kann auch die Polizei von
niemand die Beseitigung der Störung: verlangen. Vielmehr
liegt es der Polizei selber kraftihresAmtes ob
die Störung zu beseitigen. Ob davon sowohl die Frei-
heit der Person als auch des Eigentums betroffen werden kann
braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist anzuer-
kennen, dass eine Beschränkung des Eigentums unter gewisser
Voraussetzungen stattfinden kann. Der Eigentümer darf, wenn
die Behörde ihres Amtes waltet, sich nicht hindernd in den Weg
stellen. Es ergibt sich daraus, dass zur Beseitigung der Störung
nur ein Dulden (pati) verlangt werden kann. Der Eigentümer
soll nur ermöglichen, dass die Polizei die Beseitigung der Stö-
rung vornimmt.
Unter welchen Voraussetzungen seitens der Polizei ein Ein-
griff geschehen kann, wird bestimmt durch den Inhalt und Um-
fang des Begriffes der öffentlichen Ordnung. Droht ein Miss-
stand in derselben einzutreten, oder ist ein solcher bereits ein-
getreten, dann ist die Polizei aus ihrem Amte zur Beseitigung
desselben verpflichtet. Es kann sich dabei um einen Notstand
handeln. Das bedeutet aber nichts anderes als eine besonders
akute Störung in der öffentlichen Ordnung. Epidemien, Ueber-
schwemmungen, Feuersgefahr u. a. m. dürften als Beispiele ın