Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Von einer Störung der öffentlichen Ordnung im objektiven 
Sinne muss dann gesprochen werden, wenn die Ursache derselben 
nicht in der Ausübung von Privatrechten zu suchen ist. 
Es handelt sich also um keine Störung „aus dem Einzeldasein“ 
(Otto MAYER). Der einzelne muss sich eine Beschränkung 
seiner Freiheit gefallen lassen, trotzdem er, populär ausgedrückt, 
nichts dafür kann. Er muss seine besonderen Rechte zwecks 
Herstellung der öffentlichen Ordnung „aufopfern“. Dabei liegt 
aber gegenüber dem Eigentume durchaus keine Enteignung vor; 
denn der einzelne wird hier nicht in seinem Eigentume be- 
schränkt unter Begründung von Rechten für Dritte. 
Da kein „Störer* vorhanden ist, kann auch die Polizei von 
niemand die Beseitigung der Störung: verlangen. Vielmehr 
liegt es der Polizei selber kraftihresAmtes ob 
die Störung zu beseitigen. Ob davon sowohl die Frei- 
heit der Person als auch des Eigentums betroffen werden kann 
braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist anzuer- 
kennen, dass eine Beschränkung des Eigentums unter gewisser 
Voraussetzungen stattfinden kann. Der Eigentümer darf, wenn 
die Behörde ihres Amtes waltet, sich nicht hindernd in den Weg 
stellen. Es ergibt sich daraus, dass zur Beseitigung der Störung 
nur ein Dulden (pati) verlangt werden kann. Der Eigentümer 
soll nur ermöglichen, dass die Polizei die Beseitigung der Stö- 
rung vornimmt. 
Unter welchen Voraussetzungen seitens der Polizei ein Ein- 
griff geschehen kann, wird bestimmt durch den Inhalt und Um- 
fang des Begriffes der öffentlichen Ordnung. Droht ein Miss- 
stand in derselben einzutreten, oder ist ein solcher bereits ein- 
getreten, dann ist die Polizei aus ihrem Amte zur Beseitigung 
desselben verpflichtet. Es kann sich dabei um einen Notstand 
handeln. Das bedeutet aber nichts anderes als eine besonders 
akute Störung in der öffentlichen Ordnung. Epidemien, Ueber- 
schwemmungen, Feuersgefahr u. a. m. dürften als Beispiele ın
	        
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