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werden muss. Natürlich ist, dass das einzelne Rechtssubjekt in
den Hintergrund tritt. Die Polizei hat es scheinbar mit der
Sache zu tun. Jedenfalls ist sicher, dass dem Eigentümer auf
(rund seines Eigentumsrechtes kein Ausschliessungsrecht gegen-
über derartigen polizeilichen Eingriffen zusteht. Dass auch ge-
genüber einem sonst privatrechtlich Verfügungsberechtigten eine
Duldung in gleichem Masse gefordert werden kann, braucht nicht
besonders nachgewiesen zu werden. Die Polizei greift in die
Sache ein und damit in die an der Sache bestehenden Privat-
rechte.
B. Die Störung im subjektiven Sinne.
Bei einer Störung im subjektiven Sinne findet eine Verlet-
zung der öffentlichen Ordnung seitens des Individuums statt.
Es handelt sich um eine Störung „aus dem Einzeldasein“ im
eigentlichen Sinne des Wortes. Der Untertan greift in die gute
Ordnung des Gemeinwesens durch Gebrauch der Freiheit seiner
Person oder seines Eigentums ein.
1. Die rechtliche Stellung des subjektiv störenden „Eigen-
tums“ gegenüber der Polizei im allgemeinen.
Wenn der einzelne durch Ausübung seiner persönlichen
Freiheit die öffentliche Ordnung stört, dann liegt eine polizei-
widrige Handlung vor. Die polizeiliche Verfügung ist in diesem
Falle auf ein Unterlassen (non facere) gerichtet. Sie stellt ein
Verbot dar. Das polizeiliche Zwangsmittel bilden Geldstrafen
(Exekutivstrafen), bei deren Nichtwirksamsein als ultima ratio
der unmittelbare Zwang Anwendung findet. Eine Ersatzvor-
nahme ist natürlich ausgeschlossen. Das verpflichtete Subjekt
des polizeilichen Eingriffes bildet das handelnde Individuum,
welches durch seine Handlung gegen die öffentliche Ordnung
verstösst. Die Frage, inwieweit dabei etwa eine Vertretung
stattfindet, scheidet aus dem Kreise unserer Betrachtung aus®®®.
208 Vgl, hierüber SCHULTZENSTEIN, Polizeiwidriges Handeln und Ver-
tretung Verw.Arch. Bd. 14 8. 1 ff.